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Mitteilungen | Mitteilungen an amtliche Stellen | ||||
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t | 1 | Die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten Fällen auch das Familiengericht und die | t | 1 | (1) Die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten Fällen auch das Familiengericht und |
2 | Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. | 2 | die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens | ||
3 | Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den | 3 | unterrichtet. Sie benachrichtigen die Jugendstaatsanwaltschaft, wenn ihnen | ||
4 | Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Das | 4 | bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren | ||
5 | Familiengericht teilt dem Staatsanwalt ferner familiengerichtliche Maßnahmen | 5 | anhängig ist. Das Familiengericht teilt der Jugendstaatsanwaltschaft ferner | ||
6 | sowie ihre Änderung und Aufhebung mit, soweit nicht für das Familiengericht | 6 | familiengerichtliche Maßnahmen sowie ihre Änderung und Aufhebung mit, soweit | ||
7 | erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder des sonst | 7 | nicht für das Familiengericht erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des | ||
8 | Beschuldigten oder einer sonst von der Mitteilung betroffenen Person oder | ||||
8 | von der Mitteilung Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. | 9 | Stelle an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. | ||
10 | (2) Von der Einleitung des Verfahrens ist die Jugendgerichtshilfe spätestens | ||||
11 | zum Zeitpunkt der Ladung des Jugendlichen zu seiner ersten Vernehmung als | ||||
12 | Beschuldigter zu unterrichten. Im Fall einer ersten Beschuldigtenvernehmung | ||||
13 | ohne vorherige Ladung muss die Unterrichtung spätestens unverzüglich nach der | ||||
14 | Vernehmung erfolgen. | ||||
15 | (3) Im Fall des einstweiligen Entzugs der Freiheit des Jugendlichen teilen die | ||||
16 | den Freiheitsentzug durchführenden Stellen der Jugendstaatsanwaltschaft und | ||||
17 | dem Jugendgericht von Amts wegen Erkenntnisse mit, die sie auf Grund einer | ||||
18 | medizinischen Untersuchung erlangt haben, soweit diese Anlass zu Zweifeln | ||||
19 | geben, ob der Jugendliche verhandlungsfähig oder bestimmten | ||||
20 | Untersuchungshandlungen oder Maßnahmen gewachsen ist. Im Übrigen bleibt § 114e | ||||
21 | der Strafprozessordnung unberührt. |
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