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Privatklage und Nebenklage | Privatklage und Nebenklage | ||||
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t | 1 | Privatklage und Nebenklage | t | 1 | Privatklage und Nebenklage |
Privatklage und Nebenklage | Privatklage und Nebenklage | ||||
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f | 1 | (1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. Eine | f | 1 | (1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. Eine |
2 | Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt | 2 | Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt | ||
3 | werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung | 3 | werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung | ||
4 | oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht | 4 | oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht | ||
5 | entgegensteht, es erfordern. | 5 | entgegensteht, es erfordern. | ||
6 | (2) Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage zulässig. Auf | 6 | (2) Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage zulässig. Auf | ||
7 | Jugendstrafe darf nicht erkannt werden. | 7 | Jugendstrafe darf nicht erkannt werden. | ||
8 | (3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur | 8 | (3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur | ||
t | 9 | anschließen, wer durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche | t | 9 | anschließen, wer verletzt worden ist |
10 | Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Abs. 3, § | 10 | 1. durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder | ||
11 | 239a oder § 239b des Strafgesetzbuchs, durch welches das Opfer seelisch oder | 11 | die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Absatz 3, § 239a oder § 239b des | ||
12 | Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer | ||||
12 | körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, | 13 | geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, | ||
14 | 2. durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des | ||||
15 | Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer | ||||
16 | geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder | ||||
13 | oder durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung | 17 | 3. durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung | ||
14 | mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuchs, verletzt worden ist. Im Übrigen | 18 | mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches. | ||
15 | gelten § 395 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und §§ 396 bis 402 der | 19 | Im Übrigen gelten § 395 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und §§ 396 bis 402 | ||
16 | Strafprozessordnung entsprechend. | 20 | der Strafprozessordnung entsprechend. |
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