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Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende | Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende | ||||
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t | 1 | Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende | t | 1 | Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende |
Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende | Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende | ||||
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f | 1 | (1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen | f | 1 | (1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen |
2 | Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen | 2 | Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen | ||
3 | Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 | 3 | Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 | ||
4 | bis 32 entsprechend an, wenn | 4 | bis 32 entsprechend an, wenn | ||
n | n | 5 | 1. | ||
5 | 1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch | 6 | die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch | ||
6 | der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und | 7 | der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und | ||
7 | geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder | 8 | geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder | ||
t | t | 9 | 2. | ||
8 | 2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine | 10 | es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine | ||
9 | Jugendverfehlung handelt. | 11 | Jugendverfehlung handelt. | ||
10 | (2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der | 12 | (2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der | ||
11 | Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach | 13 | Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach | ||
12 | allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist. | 14 | allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist. | ||
13 | (3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. | 15 | (3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. | ||
14 | Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen | 16 | Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen | ||
15 | der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre. | 17 | der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre. |
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