Lade...
Lade...
Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter | Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter | t | 1 | Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter |
Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter | Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, so soll die | f | 1 | (1) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, so soll die |
2 | entsprechende Mitteilung an die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen | 2 | entsprechende Mitteilung an die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen | ||
3 | Vertreter gerichtet werden. | 3 | Vertreter gerichtet werden. | ||
4 | (2) Die Informationen, die der Jugendliche nach § 70a zu erhalten hat, sind | 4 | (2) Die Informationen, die der Jugendliche nach § 70a zu erhalten hat, sind | ||
5 | jeweils so bald wie möglich auch den Erziehungsberechtigten und den | 5 | jeweils so bald wie möglich auch den Erziehungsberechtigten und den | ||
6 | gesetzlichen Vertretern zu erteilen. Wird dem Jugendlichen einstweilig die | 6 | gesetzlichen Vertretern zu erteilen. Wird dem Jugendlichen einstweilig die | ||
7 | Freiheit entzogen, sind die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen | 7 | Freiheit entzogen, sind die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen | ||
8 | Vertreter so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe hierfür | 8 | Vertreter so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe hierfür | ||
9 | zu unterrichten. | 9 | zu unterrichten. | ||
10 | (3) Mitteilungen und Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an | 10 | (3) Mitteilungen und Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an | ||
11 | Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter unterbleiben, soweit | 11 | Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter unterbleiben, soweit | ||
n | n | 12 | 1. | ||
12 | 1. auf Grund der Unterrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des | 13 | auf Grund der Unterrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des | ||
13 | Jugendlichen zu besorgen wäre, insbesondere bei einer Gefährdung des Lebens, des | 14 | Jugendlichen zu besorgen wäre, insbesondere bei einer Gefährdung des Lebens, des | ||
14 | Leibes oder der Freiheit des Jugendlichen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen | 15 | Leibes oder der Freiheit des Jugendlichen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen | ||
15 | des § 67 Absatz 4 Satz 1 oder 2, | 16 | des § 67 Absatz 4 Satz 1 oder 2, | ||
n | n | 17 | 2. | ||
16 | 2. auf Grund der Unterrichtung der Zweck der Untersuchung erheblich gefährdet | 18 | auf Grund der Unterrichtung der Zweck der Untersuchung erheblich gefährdet | ||
17 | würde oder | 19 | würde oder | ||
t | t | 20 | 3. | ||
18 | 3. Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter binnen angemessener Frist | 21 | Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter binnen angemessener Frist | ||
19 | nicht erreicht werden können. | 22 | nicht erreicht werden können. | ||
20 | (4) Werden nach Absatz 3 weder Erziehungsberechtigte noch gesetzliche | 23 | (4) Werden nach Absatz 3 weder Erziehungsberechtigte noch gesetzliche | ||
21 | Vertreter unterrichtet, so ist eine andere für den Schutz der Interessen des | 24 | Vertreter unterrichtet, so ist eine andere für den Schutz der Interessen des | ||
22 | Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unterrichten. Dem Jugendlichen | 25 | Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unterrichten. Dem Jugendlichen | ||
23 | soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige Person seines | 26 | soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige Person seines | ||
24 | Vertrauens zu bezeichnen. Eine andere geeignete volljährige Person kann auch | 27 | Vertrauens zu bezeichnen. Eine andere geeignete volljährige Person kann auch | ||
25 | der für die Betreuung des Jugendlichen in dem Jugendstrafverfahren zuständige | 28 | der für die Betreuung des Jugendlichen in dem Jugendstrafverfahren zuständige | ||
26 | Vertreter der Jugendgerichtshilfe sein. | 29 | Vertreter der Jugendgerichtshilfe sein. | ||
27 | (5) Liegen Gründe, aus denen Mitteilungen und Informationen nach Absatz 3 | 30 | (5) Liegen Gründe, aus denen Mitteilungen und Informationen nach Absatz 3 | ||
28 | unterbleiben können, nicht mehr vor, so sind im weiteren Verfahren | 31 | unterbleiben können, nicht mehr vor, so sind im weiteren Verfahren | ||
29 | vorgeschriebene Mitteilungen und Informationen auch wieder an die betroffenen | 32 | vorgeschriebene Mitteilungen und Informationen auch wieder an die betroffenen | ||
30 | Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu richten. Außerdem | 33 | Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu richten. Außerdem | ||
31 | erhalten sie in diesem Fall nachträglich auch solche Mitteilungen und | 34 | erhalten sie in diesem Fall nachträglich auch solche Mitteilungen und | ||
32 | Informationen, die der Jugendliche nach § 70a bereits erhalten hat, soweit | 35 | Informationen, die der Jugendliche nach § 70a bereits erhalten hat, soweit | ||
33 | diese im Laufe des Verfahrens von Bedeutung bleiben oder sobald sie Bedeutung | 36 | diese im Laufe des Verfahrens von Bedeutung bleiben oder sobald sie Bedeutung | ||
34 | erlangen. | 37 | erlangen. | ||
35 | (6) Für den dauerhaften Entzug der Rechte nach den Absätzen 1 und 2 findet das | 38 | (6) Für den dauerhaften Entzug der Rechte nach den Absätzen 1 und 2 findet das | ||
36 | Verfahren nach § 67 Absatz 4 entsprechende Anwendung. | 39 | Verfahren nach § 67 Absatz 4 entsprechende Anwendung. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.