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Einstellung des Verfahrens durch den Richter | Einstellung des Verfahrens durch den Richter | ||||
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t | 1 | Einstellung des Verfahrens durch den Richter | t | 1 | Einstellung des Verfahrens durch den Richter |
Einstellung des Verfahrens durch den Richter | Einstellung des Verfahrens durch den Richter | ||||
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f | 1 | (1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, | f | 1 | (1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, |
2 | wenn | 2 | wenn | ||
n | n | 3 | 1. | ||
3 | 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen, | 4 | die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen, | ||
5 | 2. | ||||
4 | 2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung | 6 | eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung | ||
5 | durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist, | 7 | durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist, | ||
n | n | 8 | 3. | ||
6 | 3. der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen | 9 | der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen | ||
7 | den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme | 10 | den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme | ||
8 | anordnet oder | 11 | anordnet oder | ||
t | t | 12 | 4. | ||
9 | 4. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist. | 13 | der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist. | ||
10 | In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des | 14 | In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des | ||
11 | Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine | 15 | Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine | ||
12 | Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, | 16 | Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, | ||
13 | Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung | 17 | Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung | ||
14 | ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der | 18 | ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der | ||
15 | Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so | 19 | Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so | ||
16 | stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind | 20 | stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind | ||
17 | nicht anzuwenden. | 21 | nicht anzuwenden. | ||
18 | (2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht | 22 | (2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht | ||
19 | bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß | 23 | bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß | ||
20 | kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und | 24 | kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und | ||
21 | ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, | 25 | ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, | ||
22 | soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind. | 26 | soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind. | ||
23 | (3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel | 27 | (3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel | ||
24 | von neuem Anklage erhoben werden. | 28 | von neuem Anklage erhoben werden. |
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