t | (1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde wird ein | t | (1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde kann ein |
| Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. | | Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. |
| (2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder an: | | (2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder an: |
| 1. | | 1. |
| je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, | | je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, |
| 2. | | 2. |
| ein Vertreter des Landesjugendrings, | | ein Vertreter des Landesjugendrings, |
| 3. | | 3. |
| ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter und je ein | | ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter und je ein |
| Vertreter des Landesjugendamts, der für das Gesundheitswesen zuständigen | | Vertreter des Landesjugendamts, der für das Gesundheitswesen zuständigen |
| obersten Landesbehörde und der für die berufsbildenden Schulen zuständigen | | obersten Landesbehörde und der für die berufsbildenden Schulen zuständigen |
| obersten Landesbehörde und | | obersten Landesbehörde und |
| 4. | | 4. |
| ein Arzt. | | ein Arzt. |
| (3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der | | (3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der |
| Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der | | Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der |
| Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden | | Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden |
| Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der | | Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der |
| Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 | | Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 |
| und 3 genannten Stellen. | | und 3 genannten Stellen. |
| (4) Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. Für bare | | (4) Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. Für bare |
| Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von | | Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von |
| anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren | | anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren |
| Höhe nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten | | Höhe nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten |
| Landesbehörde festgesetzt wird. | | Landesbehörde festgesetzt wird. |
| (5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten | | (5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten |
| Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden. | | Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden. |
| (6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5 gelten | | (6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5 gelten |
| für die Stellvertreter entsprechend. | | für die Stellvertreter entsprechend. |
| (7) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und | | (7) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und |
| dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen | | dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen |
| nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. | | nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. |
| (8) Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die | | (8) Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die |
| Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, | | Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, |
| daß ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. | | daß ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. |
| Absatz 4 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der | | Absatz 4 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der |
| Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses und der | | Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses und der |
| Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden | | Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden |
| teilnehmen. | | teilnehmen. |