Lade...
Lade...
Sie können sich § 55 JArbSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde wird ein Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet.
(2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder an:
(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen.
(4) 1Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden.
(6) 1Die Mitglieder haben Stellvertreter. 2Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(7) 1Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(8) 1Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. 3Absatz 4 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. 4An den Sitzungen des Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden teilnehmen.
Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz | Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz | t | 1 | Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz |
Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz | Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde wird ein | t | 1 | (1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde kann ein |
2 | Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. | 2 | Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. | ||
3 | (2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder an: | 3 | (2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder an: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, | 5 | je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | ein Vertreter des Landesjugendrings, | 7 | ein Vertreter des Landesjugendrings, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter und je ein | 9 | ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter und je ein | ||
10 | Vertreter des Landesjugendamts, der für das Gesundheitswesen zuständigen | 10 | Vertreter des Landesjugendamts, der für das Gesundheitswesen zuständigen | ||
11 | obersten Landesbehörde und der für die berufsbildenden Schulen zuständigen | 11 | obersten Landesbehörde und der für die berufsbildenden Schulen zuständigen | ||
12 | obersten Landesbehörde und | 12 | obersten Landesbehörde und | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | ein Arzt. | 14 | ein Arzt. | ||
15 | (3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der | 15 | (3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der | ||
16 | Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der | 16 | Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der | ||
17 | Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden | 17 | Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden | ||
18 | Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der | 18 | Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der | ||
19 | Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 | 19 | Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 | ||
20 | und 3 genannten Stellen. | 20 | und 3 genannten Stellen. | ||
21 | (4) Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. Für bare | 21 | (4) Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. Für bare | ||
22 | Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von | 22 | Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von | ||
23 | anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren | 23 | anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren | ||
24 | Höhe nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten | 24 | Höhe nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten | ||
25 | Landesbehörde festgesetzt wird. | 25 | Landesbehörde festgesetzt wird. | ||
26 | (5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten | 26 | (5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten | ||
27 | Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden. | 27 | Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden. | ||
28 | (6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5 gelten | 28 | (6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5 gelten | ||
29 | für die Stellvertreter entsprechend. | 29 | für die Stellvertreter entsprechend. | ||
30 | (7) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und | 30 | (7) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und | ||
31 | dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen | 31 | dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen | ||
32 | nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. | 32 | nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. | ||
33 | (8) Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die | 33 | (8) Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die | ||
34 | Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, | 34 | Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, | ||
35 | daß ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. | 35 | daß ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. | ||
36 | Absatz 4 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der | 36 | Absatz 4 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der | ||
37 | Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses und der | 37 | Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses und der | ||
38 | Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden | 38 | Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden | ||
39 | teilnehmen. | 39 | teilnehmen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.