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Grundsatz | Grundsatz | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2018/1805 des | ||
2 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die | ||||
3 | gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen | ||||
4 | (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) (Verordnung Sicherstellung und Einziehung) | ||||
1 | Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen | 5 | richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der | ||
2 | Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober | 6 | Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates | ||
3 | 2006 über die gegenseitige Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L | 7 | vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen | ||
4 | 328 vom 24. 11. 2006, S. 59), der durch den Rahmenbeschluss | 8 | Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59), | ||
5 | 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, | 9 | der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) und | ||
10 | die Verordnung (EU) 2018/1805 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert | ||||
6 | (Rahmenbeschluss Einziehung) richtet sich nach den §§ 88a bis 88f. Soweit | 11 | worden ist, (Rahmenbeschluss Einziehung) nach den §§ 88a bis 88f. Soweit | ||
7 | dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder das Ersuchen nicht | 12 | dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder das Ersuchen nicht | ||
8 | nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Einziehung gestellt wurde, sind die | 13 | nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Einziehung gestellt wurde, sind die | ||
9 | Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten | 14 | Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten | ||
10 | und Siebenten Teils dieses Gesetzes anzuwenden. | 15 | und Siebenten Teils dieses Gesetzes anzuwenden. |
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