§ 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 27.
2
Rahmenbeschlusses Geldsanktionen richten sich nach diesem Unterabschnitt. § 71
2
November 2020 beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind. Für Ersuchen, die
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ist nicht anzuwenden. § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz
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vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§
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1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.
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86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden Fassung.
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(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann um Vollstreckung
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einer Geldsanktion ersucht werden, wenn der Betroffene
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1.
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eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat
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hat oder sich dort in der Regel aufhält,
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2.
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eine juristische Person ist, die ihren Sitz im ersuchten Mitgliedstaat hat,
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3.
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über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat verfügt oder
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4.
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im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.
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