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Rechtsbeschwerde | Rechtsbeschwerde | ||||
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f | 1 | (1) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts nach § 87h Absatz 3 und § 87i | f | 1 | (1) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts nach § 87h Absatz 3 und § 87i |
t | 2 | Absatz 5 ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird. Dieses | t | 2 | Absatz 4 ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird. Dieses |
3 | Rechtsmittel steht sowohl dem Betroffenen als auch der | 3 | Rechtsmittel steht sowohl dem Betroffenen als auch der | ||
4 | Bewilligungsbehörde zu. Nachdem dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur | 4 | Bewilligungsbehörde zu. Nachdem dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur | ||
5 | Stellungnahme gegeben worden ist, legt das Amtsgericht die Akten durch | 5 | Stellungnahme gegeben worden ist, legt das Amtsgericht die Akten durch | ||
6 | Vermittlung der Staatsanwaltschaft beim Beschwerdegericht diesem zur | 6 | Vermittlung der Staatsanwaltschaft beim Beschwerdegericht diesem zur | ||
7 | Entscheidung vor. | 7 | Entscheidung vor. | ||
8 | (2) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses | 8 | (2) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses | ||
9 | Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozessordnung und | 9 | Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozessordnung und | ||
10 | des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. | 10 | des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. | ||
11 | (3) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der | 11 | (3) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der | ||
12 | Zustellung des Beschlusses. | 12 | Zustellung des Beschlusses. | ||
13 | (4) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss. | 13 | (4) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss. | ||
14 | (5) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es | 14 | (5) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es | ||
15 | abweichend von § 354 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der Sache | 15 | abweichend von § 354 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der Sache | ||
16 | selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben | 16 | selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben | ||
17 | wurde, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen. | 17 | wurde, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen. | ||
18 | (6) Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend. | 18 | (6) Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend. |
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