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Verfahren und Fristen | Verfahren und Fristen | ||||
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f | 1 | (1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der | f | 1 | (1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der |
2 | Festnahme des Verfolgten entschieden werden. | 2 | Festnahme des Verfolgten entschieden werden. | ||
3 | (2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das Recht zu unterrichten, im | 3 | (2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das Recht zu unterrichten, im | ||
4 | ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen. | 4 | ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen. | ||
5 | (3) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung | 5 | (3) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung | ||
6 | einverstanden, soll eine Entscheidung über die Auslieferung spätestens | 6 | einverstanden, soll eine Entscheidung über die Auslieferung spätestens | ||
7 | innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen. | 7 | innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen. | ||
8 | (4) Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden | 8 | (4) Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden | ||
9 | Mitgliedstaat ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. Der | 9 | Mitgliedstaat ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. Der | ||
10 | Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die | 10 | Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die | ||
t | 11 | Bewilligung liegen. Ist die Einhaltung des Termins auf Grund von Umständen | t | 11 | Bewilligung liegen. Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen |
12 | unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein | 12 | unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein | ||
13 | neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von zehn Tagen zu | 13 | neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von zehn Tagen zu | ||
14 | erfolgen hat. Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf | 14 | erfolgen hat. Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf | ||
15 | eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende | 15 | eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende | ||
16 | strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden | 16 | strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden | ||
17 | humanitären Gründen aufgeschoben werden. | 17 | humanitären Gründen aufgeschoben werden. | ||
18 | (5) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in dieser Vorschrift | 18 | (5) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in dieser Vorschrift | ||
19 | enthaltenen Fristen nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregierung | 19 | enthaltenen Fristen nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregierung | ||
20 | Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis; | 20 | Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis; | ||
21 | personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. | 21 | personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. | ||
22 | (6) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung soll | 22 | (6) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung soll | ||
23 | innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden. | 23 | innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden. |
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