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Sie können sich § 83a IRG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:
(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205, S. 63), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.
Auslieferungsunterlagen | Auslieferungsunterlagen | ||||
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f | 1 | (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen | f | 1 | (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen |
2 | oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben | 2 | oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben | ||
3 | enthält: | 3 | enthält: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl | 5 | die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl | ||
6 | näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, | 6 | näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, | 8 | die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere | 10 | die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere | ||
11 | vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt, | 11 | vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der | 13 | die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der | ||
14 | gesetzlichen Bestimmungen, | 14 | gesetzlichen Bestimmungen, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, | 16 | die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, | ||
17 | einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten | 17 | einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten | ||
18 | Person, und | 18 | Person, und | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
20 | die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich | 20 | die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich | ||
21 | vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen | 21 | vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen | ||
22 | Urteils die verhängte Strafe. | 22 | Urteils die verhängte Strafe. | ||
23 | (2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach | 23 | (2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach | ||
t | 24 | dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, | t | 24 | der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
25 | den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten | 25 | 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des | ||
26 | Generation (SIS II) (ABl. L 205, S. 63), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 | 26 | Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen | ||
27 | bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt | 27 | Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur | ||
28 | als Europäischer Haftbefehl. | 28 | Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung | ||
29 | der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||||
30 | und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. | ||||
31 | 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der | ||||
32 | diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl. |
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