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Rechtsstellung des Treuhänders | Rechtsstellung des Treuhänders | ||||
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t | 1 | Rechtsstellung des Treuhänders | t | 1 | Rechtsstellung des Treuhänders |
Rechtsstellung des Treuhänders | Rechtsstellung des Treuhänders | ||||
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f | 1 | (1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die | f | 1 | (1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die |
2 | Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung | 2 | Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung | ||
3 | erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem | 3 | erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem | ||
4 | Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des | 4 | Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des | ||
5 | Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § | 5 | Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § | ||
6 | 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines | 6 | 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines | ||
7 | Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt | 7 | Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt | ||
8 | entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende | 8 | entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende | ||
9 | der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu | 9 | der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu | ||
10 | verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal | 10 | verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal | ||
11 | jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen. | 11 | jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen. | ||
12 | (2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe | 12 | (2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe | ||
13 | übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In | 13 | übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In | ||
14 | diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu | 14 | diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu | ||
15 | benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. | 15 | benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. | ||
16 | Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür | 16 | Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür | ||
17 | zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird. | 17 | zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird. | ||
18 | (3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem | 18 | (3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem | ||
19 | Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, | 19 | Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, | ||
t | 20 | § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger | t | 20 | § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer |
21 | Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem | ||||
21 | beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem | 22 | Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde | ||
22 | Insolvenzgläubiger zusteht. | 23 | jedem Insolvenzgläubiger zusteht. |
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