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Bestellung des Sachwalters | Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren | ||||
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t | 1 | Bestellung des Sachwalters | t | 1 | Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren |
Bestellung des Sachwalters | Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren | ||||
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t | 1 | Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters | t | 1 | (1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragten, Bericht zu |
2 | ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim | 2 | erstatten über | ||
3 | Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden. | 3 | 1. | ||
4 | die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese | ||||
5 | von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig | ||||
6 | ist und durchführbar erscheint, | ||||
7 | 2. | ||||
8 | die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als | ||||
9 | Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung, | ||||
10 | 3. | ||||
11 | das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder | ||||
12 | ehemalige Mitglieder der Organe. | ||||
13 | (2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich | ||||
14 | wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung | ||||
15 | betreffen. | ||||
16 | (3) Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 | ||||
17 | Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen. Ordnet das Gericht die vorläufige | ||||
18 | Eigenverwaltung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an, kann es zudem anordnen, dass | ||||
19 | Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter | ||||
20 | bedürfen. | ||||
21 | (4) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der | ||||
22 | Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. Soll sich die Ermächtigung auf | ||||
23 | Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan nicht berücksichtigt sind, | ||||
24 | bedarf dies einer besonderen Begründung. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. | ||||
25 | (5) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit | ||||
26 | gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die | ||||
27 | Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine | ||||
28 | Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den | ||||
29 | Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen. |
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