t | Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters | t | (1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragten, Bericht zu |
| ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim | | erstatten über |
| Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden. | | 1. |
| | | die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese |
| | | von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig |
| | | ist und durchführbar erscheint, |
| | | 2. |
| | | die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als |
| | | Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung, |
| | | 3. |
| | | das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder |
| | | ehemalige Mitglieder der Organe. |
| | | (2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich |
| | | wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung |
| | | betreffen. |
| | | (3) Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 |
| | | Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen. Ordnet das Gericht die vorläufige |
| | | Eigenverwaltung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an, kann es zudem anordnen, dass |
| | | Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter |
| | | bedürfen. |
| | | (4) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der |
| | | Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. Soll sich die Ermächtigung auf |
| | | Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan nicht berücksichtigt sind, |
| | | bedarf dies einer besonderen Begründung. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. |
| | | (5) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit |
| | | gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die |
| | | Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine |
| | | Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den |
| | | Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen. |