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Voraussetzungen | Grundsatz | ||||
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f | 1 | (1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die | f | 1 | (1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die |
2 | Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das | 2 | Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das | ||
n | 3 | Insolvenzgericht in dem Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens | n | 3 | Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
4 | die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen | 4 | die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen | ||
t | 5 | Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Die | t | 5 | Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. |
6 | Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 | 6 | (2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach | ||
7 | nicht anzuwenden. | 7 | § 304 nicht anzuwenden. | ||
8 | (2) Die Anordnung setzt voraus, | ||||
9 | 1. | ||||
10 | daß sie vom Schuldner beantragt worden ist und | ||||
11 | 2. | ||||
12 | dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu | ||||
13 | Nachteilen für die Gläubiger führen wird. | ||||
14 | (3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem vorläufigen | ||||
15 | Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht | ||||
16 | offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage des | ||||
17 | Schuldners führt. Wird der Antrag von einem einstimmigen Beschluss des | ||||
18 | vorläufigen Gläubigerausschusses unterstützt, so gilt die Anordnung nicht als | ||||
19 | nachteilig für die Gläubiger. | ||||
20 | (4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ablehnung schriftlich zu begründen; | ||||
21 | § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend. |
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