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Anmeldung der Forderungen | Anmeldung der Forderungen | ||||
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t | 1 | Anmeldung der Forderungen | t | 1 | Anmeldung der Forderungen |
Anmeldung der Forderungen | Anmeldung der Forderungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim | f | 1 | (1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim |
2 | Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus | 2 | Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus | ||
3 | denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur | 3 | denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur | ||
4 | Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch | 4 | Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch | ||
5 | Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen | 5 | Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen | ||
6 | nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes). | 6 | nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes). | ||
7 | (2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben | 7 | (2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben | ||
8 | sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, | 8 | sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, | ||
9 | dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche | 9 | dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche | ||
10 | pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine | 10 | pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine | ||
11 | Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der | 11 | Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der | ||
12 | Abgabenordnung zugrunde liegt. | 12 | Abgabenordnung zugrunde liegt. | ||
13 | (3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das | 13 | (3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das | ||
14 | Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der | 14 | Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der | ||
15 | Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die | 15 | Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die | ||
16 | dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. | 16 | dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. | ||
17 | (4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments | 17 | (4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments | ||
18 | erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer | 18 | erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer | ||
t | 19 | Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. In diesem Fall sollen die Urkunden, | t | 19 | Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 |
20 | aus denen sich die Forderung ergibt, unverzüglich nachgereicht werden. | 20 | Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt | ||
21 | werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts | ||||
22 | sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. |
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