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Sonstige Masseverbindlichkeiten | Sonstige Masseverbindlichkeiten | ||||
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t | 1 | Sonstige Masseverbindlichkeiten | t | 1 | Sonstige Masseverbindlichkeiten |
Sonstige Masseverbindlichkeiten | Sonstige Masseverbindlichkeiten | ||||
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f | 1 | (1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: | f | 1 | (1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die | 3 | die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die | ||
4 | Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne | 4 | Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne | ||
5 | zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; | 5 | zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse | 7 | aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse | ||
8 | verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 8 | verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens | ||
9 | erfolgen muß; | 9 | erfolgen muß; | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. | 11 | aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. | ||
12 | (2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter | 12 | (2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter | ||
13 | begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des | 13 | begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des | ||
14 | Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als | 14 | Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als | ||
15 | Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem | 15 | Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem | ||
16 | Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von | 16 | Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von | ||
17 | ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. | 17 | ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. | ||
18 | (3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 | 18 | (3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 | ||
19 | des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so | 19 | des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so | ||
20 | kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 | 20 | kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 | ||
21 | gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches | 21 | gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches | ||
22 | Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner | 22 | Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner | ||
23 | bestehen bleiben. | 23 | bestehen bleiben. | ||
t | 24 | (4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, | t | 24 | (4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem |
25 | die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung | 25 | vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines | ||
26 | vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines | ||||
26 | eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach | 27 | vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des | ||
27 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. | 28 | Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den | ||
29 | Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgendenVerbindlichkeiten gleich: | ||||
30 | 1. | ||||
31 | sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben, | ||||
32 | 2. | ||||
33 | bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, | ||||
34 | 3. | ||||
35 | die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und | ||||
36 | 4. | ||||
37 | die Lohnsteuer. |
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