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Sie können sich § 276a InsO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. 2Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. 3Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
(2) 1Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. 2Bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gilt dies für die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. 3Ist kein zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter. 4Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den organschaftlichen Vertretern um Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung.
Mitwirkung der Überwachungsorgane | Mitwirkung der Überwachungsorgane | ||||
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t | 1 | Mitwirkung der Überwachungsorgane | t | 1 | Mitwirkung der Überwachungsorgane |
Mitwirkung der Überwachungsorgane | Mitwirkung der Überwachungsorgane | ||||
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n | 1 | (1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne | n | 1 | (1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige |
2 | Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung | 2 | Personengesellschaft, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung | ||
3 | oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des | 3 | oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des | ||
4 | Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der | 4 | Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der | ||
5 | Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die | 5 | Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die | ||
6 | Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die | 6 | Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die | ||
7 | Gläubiger führt. | 7 | Gläubiger führt. | ||
8 | (2) Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die | 8 | (2) Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die | ||
9 | Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. Bei einer | 9 | Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. Bei einer | ||
n | 10 | Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gilt dies für die zur Vertretung der | n | 10 | rechtsfähigen Personengesellschaft gilt dies für die zur Vertretung der |
11 | Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur Vertretung der | 11 | Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur Vertretung der | ||
12 | Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für | 12 | Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für | ||
13 | die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten | 13 | die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten | ||
14 | Gesellschafter. Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den | 14 | Gesellschafter. Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den | ||
t | 15 | organschaftlichen Vertretern um Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit | t | 15 | organschaftlichen Vertretern um rechtsfähige Personengesellschaften handelt, |
16 | handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung | 16 | bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung ermächtigt | ||
17 | ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art | 17 | ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. | ||
18 | fortsetzt. | ||||
19 | (3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der | 18 | (3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der | ||
20 | vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § | 19 | vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § | ||
21 | 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung. | 20 | 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung. |
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