n | (1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne | n | (1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige |
| Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung | | Personengesellschaft, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung |
| oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des | | oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des |
| Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der | | Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der |
| Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die | | Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die |
| Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die | | Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die |
| Gläubiger führt. | | Gläubiger führt. |
| (2) Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die | | (2) Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die |
| Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. Bei einer | | Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. Bei einer |
n | Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gilt dies für die zur Vertretung der | n | rechtsfähigen Personengesellschaft gilt dies für die zur Vertretung der |
| Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur Vertretung der | | Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur Vertretung der |
| Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für | | Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für |
| die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten | | die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten |
| Gesellschafter. Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den | | Gesellschafter. Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den |
t | organschaftlichen Vertretern um Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit | t | organschaftlichen Vertretern um rechtsfähige Personengesellschaften handelt, |
| handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung | | bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung ermächtigt |
| ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art | | ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. |
| fortsetzt. | | |
| (3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der | | (3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der |
| vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § | | vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § |
| 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung. | | 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung. |