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Sie können sich § 260 InsO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird.
(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.
(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).
Überwachung der Planerfüllung | Überwachung der Planerfüllung | ||||
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t | 1 | Überwachung der Planerfüllung | t | 1 | Überwachung der Planerfüllung |
Überwachung der Planerfüllung | Überwachung der Planerfüllung | ||||
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f | 1 | (1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die | f | 1 | (1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die |
2 | Erfüllung des Plans überwacht wird. | 2 | Erfüllung des Plans überwacht wird. | ||
3 | (2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens | 3 | (2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens | ||
4 | überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem | 4 | überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem | ||
5 | gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen. | 5 | gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen. | ||
6 | (3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die | 6 | (3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die | ||
7 | Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem | 7 | Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem | ||
t | 8 | gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder Gesellschaft ohne | t | 8 | gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder rechtsfähige |
9 | Rechtspersönlichkeit zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 9 | Personengesellschaft zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens | ||
10 | gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu | 10 | gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu | ||
11 | übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft). | 11 | übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft). |
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