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Sie können sich § 230 InsO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß der Schuldner sein Unternehmen fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist dem Plan die Erklärung des Schuldners beizufügen, daß er zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit ist. 2Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen. 3Die Erklärung des Schuldners nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn dieser selbst den Plan vorlegt.
(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist dem Plan die zustimmende Erklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.
(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Plans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten beizufügen.
(4) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat.
Weitere Anlagen | Weitere Anlagen | ||||
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f | 1 | (1) Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß der Schuldner sein Unternehmen | f | 1 | (1) Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß der Schuldner sein Unternehmen |
2 | fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist dem Plan die | 2 | fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist dem Plan die | ||
3 | Erklärung des Schuldners beizufügen, daß er zur Fortführung des Unternehmens | 3 | Erklärung des Schuldners beizufügen, daß er zur Fortführung des Unternehmens | ||
4 | auf der Grundlage des Plans bereit ist. Ist der Schuldner eine | 4 | auf der Grundlage des Plans bereit ist. Ist der Schuldner eine | ||
n | 5 | Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf | n | 5 | rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, |
6 | Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der Personen beizufügen, | 6 | so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der Personen beizufügen, die nach | ||
7 | die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein | 7 | dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen. Die | ||
8 | sollen. Die Erklärung des Schuldners nach Satz 1 ist nicht erforderlich, | 8 | Erklärung des Schuldners nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn dieser | ||
9 | wenn dieser selbst den Plan vorlegt. | 9 | selbst den Plan vorlegt. | ||
10 | (2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an | 10 | (2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an | ||
11 | einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer | 11 | einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer | ||
t | 12 | Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist dem Plan die | t | 12 | rechtsfähigen Personengesellschaft übernehmen, so ist dem Plan die zustimmende |
13 | zustimmende Erklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen. | 13 | Erklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen. | ||
14 | (3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Plans Verpflichtungen | 14 | (3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Plans Verpflichtungen | ||
15 | gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten | 15 | gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten | ||
16 | beizufügen. | 16 | beizufügen. | ||
17 | (4) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus | 17 | (4) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus | ||
18 | gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des | 18 | gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des | ||
19 | verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat. | 19 | verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat. |
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