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Sie können sich § 225a InsO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen bleiben vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas anderes bestimmt.
(2) 1Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt werden. 2Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist ausgeschlossen. 3Insbesondere kann der Plan eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten oder die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Anteilsinhaber vorsehen.
(3) Im Plan kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.
(4) 1Maßnahmen nach Absatz 2 oder 3 berechtigen nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung von Verträgen, an denen der Schuldner beteiligt ist. 2Sie führen auch nicht zu einer anderweitigen Beendigung der Verträge. 3Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. 4Von den Sätzen 1 und 2 bleiben Vereinbarungen unberührt, welche an eine Pflichtverletzung des Schuldners anknüpfen, sofern sich diese nicht darin erschöpft, dass eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 in Aussicht genommen oder durchgeführt wird.
(5) 1Stellt eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 für eine am Schuldner beteiligte Person einen wichtigen Grund zum Austritt aus der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit dar und wird von diesem Austrittsrecht Gebrauch gemacht, so ist für die Bestimmung der Höhe eines etwaigen Abfindungsanspruches die Vermögenslage maßgeblich, die sich bei einer Abwicklung des Schuldners eingestellt hätte. 2Die Auszahlung des Abfindungsanspruches kann zur Vermeidung einer unangemessenen Belastung der Finanzlage des Schuldners über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gestundet werden. 3Nicht ausgezahlte Abfindungsguthaben sind zu verzinsen.
Rechte der Anteilsinhaber | Rechte der Anteilsinhaber | ||||
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t | 1 | Rechte der Anteilsinhaber | t | 1 | Rechte der Anteilsinhaber |
Rechte der Anteilsinhaber | Rechte der Anteilsinhaber | ||||
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f | 1 | (1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten | f | 1 | (1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten |
2 | Personen bleiben vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas | 2 | Personen bleiben vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan etwas | ||
3 | anderes bestimmt. | 3 | anderes bestimmt. | ||
4 | (2) Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass | 4 | (2) Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass | ||
5 | Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner | 5 | Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner | ||
6 | umgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen | 6 | umgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen | ||
7 | Gläubiger ist ausgeschlossen. Insbesondere kann der Plan eine | 7 | Gläubiger ist ausgeschlossen. Insbesondere kann der Plan eine | ||
8 | Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen, den | 8 | Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen, den | ||
9 | Ausschluss von Bezugsrechten oder die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende | 9 | Ausschluss von Bezugsrechten oder die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende | ||
10 | Anteilsinhaber vorsehen. | 10 | Anteilsinhaber vorsehen. | ||
11 | (3) Im Plan kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich | 11 | (3) Im Plan kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich | ||
12 | zulässig ist, insbesondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder | 12 | zulässig ist, insbesondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder | ||
13 | die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten. | 13 | die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten. | ||
14 | (4) Maßnahmen nach Absatz 2 oder 3 berechtigen nicht zum Rücktritt oder | 14 | (4) Maßnahmen nach Absatz 2 oder 3 berechtigen nicht zum Rücktritt oder | ||
15 | zur Kündigung von Verträgen, an denen der Schuldner beteiligt ist. Sie | 15 | zur Kündigung von Verträgen, an denen der Schuldner beteiligt ist. Sie | ||
16 | führen auch nicht zu einer anderweitigen Beendigung der Verträge. | 16 | führen auch nicht zu einer anderweitigen Beendigung der Verträge. | ||
17 | Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Von den | 17 | Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Von den | ||
18 | Sätzen 1 und 2 bleiben Vereinbarungen unberührt, welche an eine | 18 | Sätzen 1 und 2 bleiben Vereinbarungen unberührt, welche an eine | ||
19 | Pflichtverletzung des Schuldners anknüpfen, sofern sich diese nicht darin | 19 | Pflichtverletzung des Schuldners anknüpfen, sofern sich diese nicht darin | ||
20 | erschöpft, dass eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 in Aussicht genommen oder | 20 | erschöpft, dass eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 in Aussicht genommen oder | ||
21 | durchgeführt wird. | 21 | durchgeführt wird. | ||
22 | (5) Stellt eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 für eine am Schuldner | 22 | (5) Stellt eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 für eine am Schuldner | ||
23 | beteiligte Person einen wichtigen Grund zum Austritt aus der juristischen | 23 | beteiligte Person einen wichtigen Grund zum Austritt aus der juristischen | ||
t | 24 | Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit dar und wird von diesem | t | 24 | Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft dar und wird von diesem |
25 | Austrittsrecht Gebrauch gemacht, so ist für die Bestimmung der Höhe eines | 25 | Austrittsrecht Gebrauch gemacht, so ist für die Bestimmung der Höhe eines | ||
26 | etwaigen Abfindungsanspruches die Vermögenslage maßgeblich, die sich bei einer | 26 | etwaigen Abfindungsanspruches die Vermögenslage maßgeblich, die sich bei einer | ||
27 | Abwicklung des Schuldners eingestellt hätte. Die Auszahlung des | 27 | Abwicklung des Schuldners eingestellt hätte. Die Auszahlung des | ||
28 | Abfindungsanspruches kann zur Vermeidung einer unangemessenen Belastung der | 28 | Abfindungsanspruches kann zur Vermeidung einer unangemessenen Belastung der | ||
29 | Finanzlage des Schuldners über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gestundet | 29 | Finanzlage des Schuldners über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gestundet | ||
30 | werden. Nicht ausgezahlte Abfindungsguthaben sind zu verzinsen. | 30 | werden. Nicht ausgezahlte Abfindungsguthaben sind zu verzinsen. |
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