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Sie können sich § 138 InsO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:
Nahestehende Personen | Nahestehende Personen | ||||
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f | 1 | (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: | f | 1 | (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung | 3 | der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung | ||
4 | geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; | 4 | geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; | ||
5 | 1a. | 5 | 1a. | ||
6 | der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst | 6 | der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst | ||
7 | nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung | 7 | nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung | ||
8 | aufgelöst worden ist; | 8 | aufgelöst worden ist; | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder | 10 | Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder | ||
11 | des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und | 11 | des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und | ||
12 | voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 | 12 | voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 | ||
13 | bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie | 13 | bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie | ||
14 | die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen; | 14 | die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen; | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im | 16 | Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im | ||
17 | letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner | 17 | letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner | ||
18 | gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen | 18 | gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen | ||
19 | Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten | 19 | Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten | ||
20 | können; | 20 | können; | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
t | 22 | eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, | t | 22 | eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, wenn |
23 | wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen | 23 | der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied | ||
24 | Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender | 24 | des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder | ||
25 | Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist | 25 | zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer | ||
26 | oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder | 26 | vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die | ||
27 | dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die | 27 | Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu | ||
28 | wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten. | 28 | unterrichten. | ||
29 | (2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne | 29 | (2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige | ||
30 | Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen: | 30 | Personengesellschaft, so sind nahestehende Personen: | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende | 32 | die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende | ||
33 | Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am | 33 | Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am | ||
34 | Kapital des Schuldners beteiligt sind; | 34 | Kapital des Schuldners beteiligt sind; | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren | 36 | eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren | ||
37 | gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die | 37 | gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die | ||
38 | Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu | 38 | Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu | ||
39 | unterrichten; | 39 | unterrichten; | ||
40 | 3. | 40 | 3. | ||
41 | eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in | 41 | eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in | ||
42 | einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, | 42 | einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, | ||
43 | soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den | 43 | soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den | ||
44 | Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. | 44 | Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. |
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