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Sie können sich § 84 InsO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. 2Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden.
(2) 1Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, hat im Verfahren keine Wirkung. 2Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für eine entsprechende Vereinbarung der Miterben.
Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft | Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft | ||||
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t | 1 | Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft | t | 1 | Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft |
Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft | Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft | ||||
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f | 1 | (1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach | f | 1 | (1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach |
t | 2 | Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne | t | 2 | Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine rechtsfähige |
3 | Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung | 3 | Personengesellschaft, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung | ||
4 | außerhalb des Insolvenzverfahrens. Aus dem dabei ermittelten Anteil des | 4 | außerhalb des Insolvenzverfahrens. Aus dem dabei ermittelten Anteil des | ||
5 | Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte | 5 | Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte | ||
6 | Befriedigung verlangt werden. | 6 | Befriedigung verlangt werden. | ||
7 | (2) Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen | 7 | (2) Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen | ||
8 | das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf | 8 | das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf | ||
9 | Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, hat im | 9 | Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, hat im | ||
10 | Verfahren keine Wirkung. Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, | 10 | Verfahren keine Wirkung. Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, | ||
11 | die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für | 11 | die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für | ||
12 | eine entsprechende Vereinbarung der Miterben. | 12 | eine entsprechende Vereinbarung der Miterben. |
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