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(1) 1Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2§ 270 bleibt unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
Eröffnungsbeschluß | Eröffnungsbeschluß | ||||
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f | 1 | (1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht | f | 1 | (1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht |
2 | einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt. | 2 | einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt. | ||
3 | (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: | 3 | (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und | 5 | Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und | ||
t | 6 | Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, | t | 6 | Registernummer, unter der der Schuldner eingetragen ist, Geschäftszweig oder |
7 | Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des | 7 | Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; | ||
8 | Schuldners; | ||||
9 | 2. | 8 | 2. | ||
10 | Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; | 9 | Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; | ||
11 | 3. | 10 | 3. | ||
12 | die Stunde der Eröffnung; | 11 | die Stunde der Eröffnung; | ||
13 | 4. | 12 | 4. | ||
14 | die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des | 13 | die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des | ||
15 | vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei | 14 | vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei | ||
16 | ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen; | 15 | ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen; | ||
17 | 5. | 16 | 5. | ||
18 | eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden | 17 | eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden | ||
19 | Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in | 18 | Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in | ||
20 | Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die | 19 | Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die | ||
21 | zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) | 20 | zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) | ||
22 | geändert worden ist. | 21 | geändert worden ist. | ||
23 | (3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der | 22 | (3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der | ||
24 | Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden | 23 | Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden | ||
25 | ist. | 24 | ist. |
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