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Sie können sich § 23 InsO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. 2Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. 3Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.
(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln.
(3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.
Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen | Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen | ||||
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t | 1 | Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen | t | 1 | Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen |
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f | 1 | (1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen | f | 1 | (1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen |
2 | Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter | 2 | Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter | ||
3 | bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den | 3 | bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den | ||
4 | Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem | 4 | Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem | ||
5 | vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Die Schuldner des | 5 | vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Die Schuldner des | ||
6 | Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des | 6 | Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des | ||
7 | Beschlusses zu leisten. | 7 | Beschlusses zu leisten. | ||
t | 8 | (2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder | t | 8 | (2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, |
9 | Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts | 9 | Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle | ||
10 | dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln. | 10 | des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu | ||
11 | übermitteln. | ||||
11 | (3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im | 12 | (3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im | ||
12 | Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an | 13 | Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an | ||
13 | Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend. | 14 | Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend. |
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