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Sie können sich § 18 InsO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) 1Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 2In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
Drohende Zahlungsunfähigkeit | Drohende Zahlungsunfähigkeit | ||||
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t | 1 | Drohende Zahlungsunfähigkeit | t | 1 | Drohende Zahlungsunfähigkeit |
Drohende Zahlungsunfähigkeit | Drohende Zahlungsunfähigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch | f | 1 | (1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch |
2 | die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. | 2 | die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. | ||
3 | (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich | 3 | (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich | ||
4 | nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt | 4 | nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt | ||
5 | der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 | 5 | der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 | ||
6 | Monaten zugrunde zu legen. | 6 | Monaten zugrunde zu legen. | ||
t | 7 | (3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne | t | 7 | (3) Wird bei einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen |
8 | Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des | 8 | Personengesellschaft der Antrag nicht von allen Mitgliedern des | ||
9 | Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen | 9 | Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen | ||
10 | Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die | 10 | Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die | ||
11 | Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft | 11 | Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft | ||
12 | berechtigt sind. | 12 | berechtigt sind. |
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