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Sie können sich § 15a InsO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. 2Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. 3Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit | Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften | ||||
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t | 1 | Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne | t | 1 | Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen |
2 | Rechtspersönlichkeit | 2 | Personengesellschaften |
Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit | Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften | ||||
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f | 1 | (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben | f | 1 | (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben |
2 | die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes | 2 | die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes | ||
3 | Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei | 3 | Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei | ||
4 | Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt | 4 | Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt | ||
5 | der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen | 5 | der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen | ||
6 | Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder | 6 | Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder | ||
t | 7 | die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein | t | 7 | die Abwickler bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft, bei der kein |
8 | persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt | 8 | persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt | ||
9 | nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere | 9 | nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere | ||
10 | Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine | 10 | Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine | ||
11 | natürliche Person ist. | 11 | natürliche Person ist. | ||
12 | (2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 | 12 | (2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 | ||
13 | sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der | 13 | sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der | ||
14 | Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei | 14 | Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei | ||
15 | denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, | 15 | denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, | ||
16 | oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. | 16 | oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. | ||
17 | (3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 17 | (3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | ||
18 | ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer | 18 | ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer | ||
19 | Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des | 19 | Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des | ||
20 | Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person | 20 | Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person | ||
21 | hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der | 21 | hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der | ||
22 | Führungslosigkeit keine Kenntnis. | 22 | Führungslosigkeit keine Kenntnis. | ||
23 | (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | 23 | (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
24 | wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz | 24 | wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz | ||
25 | 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag | 25 | 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder | 27 | nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | nicht richtig stellt. | 29 | nicht richtig stellt. | ||
30 | (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe | 30 | (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe | ||
31 | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | 31 | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | ||
32 | (6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die | 32 | (6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die | ||
33 | Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig | 33 | Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig | ||
34 | zurückgewiesen wurde. | 34 | zurückgewiesen wurde. | ||
35 | (7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen | 35 | (7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen | ||
36 | Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden. | 36 | Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden. |
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