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Sie können sich § 15 InsO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt. 2Bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt.
(2) 1Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. 2Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. 3Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hören.
(3) 1Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. 2Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit | Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften | ||||
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t | 1 | Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne | t | 1 | Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen |
2 | Rechtspersönlichkeit | 2 | Personengesellschaften |
Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit | Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften | ||||
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f | 1 | (1) Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen | f | 1 | (1) Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen |
n | 2 | einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit | n | 2 | einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ist |
3 | ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer | 3 | außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer | ||
4 | Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer Kommanditgesellschaft | 4 | rechtsfähigen Personengesellschaft oder bei einer Kommanditgesellschaft auf | ||
5 | auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler | 5 | Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler | ||
6 | berechtigt. Bei einer juristischen Person ist im Fall der | 6 | berechtigt. Bei einer juristischen Person ist im Fall der | ||
7 | Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder | 7 | Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder | ||
8 | einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur | 8 | einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur | ||
9 | Antragstellung berechtigt. | 9 | Antragstellung berechtigt. | ||
10 | (2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, | 10 | (2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, | ||
11 | allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der | 11 | allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der | ||
12 | juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern | 12 | juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern | ||
13 | gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. | 13 | gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. | ||
14 | Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen | 14 | Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen | ||
15 | Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft | 15 | Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft | ||
16 | zu machen. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des | 16 | zu machen. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des | ||
17 | Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der | 17 | Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der | ||
18 | juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hören. | 18 | juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hören. | ||
t | 19 | (3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich | t | 19 | (3) Ist bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft kein persönlich |
20 | haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 | 20 | haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 | ||
21 | entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur | 21 | entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur | ||
22 | Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Entsprechendes | 22 | Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Entsprechendes | ||
23 | gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. | 23 | gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. |
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