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Sie können sich § 11 InsO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.
(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens | Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens | ||||
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t | 1 | Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens | t | 1 | Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens |
Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens | Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens | ||||
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f | 1 | (1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder | f | 1 | (1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder |
2 | juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht | 2 | juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht | ||
3 | insoweit einer juristischen Person gleich. | 3 | insoweit einer juristischen Person gleich. | ||
4 | (2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden: | 4 | (2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 6 | über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene | n | 6 | über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft (offene |
7 | Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, | 7 | Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, | ||
8 | Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische | 8 | Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische | ||
9 | wirtschaftliche Interessenvereinigung); | 9 | wirtschaftliche Interessenvereinigung); | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer | 11 | nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer | ||
12 | fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, | 12 | fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, | ||
13 | das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird. | 13 | das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird. | ||
t | 14 | (3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne | t | 14 | (3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen |
15 | Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, | 15 | Personengesellschaft ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, | ||
16 | solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist. | 16 | solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist. |
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