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Sie können sich § 57 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. Bemessungsgrundlage für Beiträge sind
(2) 1Für Personen, denen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 eine Entschädigung zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie eine Pflicht zur Leistung der aufgrund der Teilnahme an den Ausgleichsverfahren nach § 1 oder § 12 des Aufwendungsausgleichsgesetzes und nach § 358 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichtenden Umlagen fort. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für Zeiten, in denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. 2§ 82 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Die durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden Mehraufwendungen werden den Versicherungsträgern von der zuständigen Behörde erstattet.
(4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist.
(5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des Bemessungszeitraums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht.
(6) Wird eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a gewährt, gelten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmt.
Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung | Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung | ||||
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t | 1 | Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung | t | 1 | Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung |
Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung | Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung | ||||
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f | 1 | (1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren ist, | f | 1 | (1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren ist, |
2 | besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. | 2 | besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. | ||
3 | Bemessungsgrundlage für Beiträge sind | 3 | Bemessungsgrundlage für Beiträge sind | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das der | 5 | bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das der | ||
6 | Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und | 6 | Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und | ||
7 | Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur | 7 | Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur | ||
8 | sozialen Sicherung zugrunde liegt, | 8 | sozialen Sicherung zugrunde liegt, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser | 10 | bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser | ||
11 | Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. | 11 | Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. | ||
12 | Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen | 12 | Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen | ||
13 | Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde | 13 | Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde | ||
14 | die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige | 14 | die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige | ||
n | 15 | Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten. | n | 15 | Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten. Die |
16 | Erstattung umfasst auch Beiträge, die nach § 172 des Sechsten Buches | ||||
17 | Sozialgesetzbuch vom Arbeitgeber entrichtet wurden. | ||||
16 | (2) Für Personen, denen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 eine Entschädigung zu | 18 | (2) Für Personen, denen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 eine Entschädigung zu | ||
17 | gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen | 19 | gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen | ||
18 | Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Dritten | 20 | Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Dritten | ||
19 | Buch Sozialgesetzbuch sowie eine Pflicht zur Leistung der aufgrund der | 21 | Buch Sozialgesetzbuch sowie eine Pflicht zur Leistung der aufgrund der | ||
20 | Teilnahme an den Ausgleichsverfahren nach § 1 oder § 12 des | 22 | Teilnahme an den Ausgleichsverfahren nach § 1 oder § 12 des | ||
21 | Aufwendungsausgleichsgesetzes und nach § 358 des Dritten Buches | 23 | Aufwendungsausgleichsgesetzes und nach § 358 des Dritten Buches | ||
22 | Sozialgesetzbuch zu entrichtenden Umlagen fort. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt | 24 | Sozialgesetzbuch zu entrichtenden Umlagen fort. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt | ||
t | 23 | entsprechend. | t | 25 | entsprechend; die Erstattung umfasst auch Beiträge, die nach § 249b des |
26 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitgeber entrichtet wurden. | ||||
24 | (3) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den | 27 | (3) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den | ||
25 | Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für | 28 | Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für | ||
26 | Zeiten, in denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine | 29 | Zeiten, in denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine | ||
27 | Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt oder | 30 | Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt oder | ||
28 | Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt | 31 | Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt | ||
29 | oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten | 32 | oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten | ||
30 | Zeiten dieses Zeitraums entspricht. § 82 Abs. 3 des Siebten Buches | 33 | Zeiten dieses Zeitraums entspricht. § 82 Abs. 3 des Siebten Buches | ||
31 | Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die durch die Anwendung des Satzes 1 | 34 | Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die durch die Anwendung des Satzes 1 | ||
32 | entstehenden Mehraufwendungen werden den Versicherungsträgern von der | 35 | entstehenden Mehraufwendungen werden den Versicherungsträgern von der | ||
33 | zuständigen Behörde erstattet. | 36 | zuständigen Behörde erstattet. | ||
34 | (4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt | 37 | (4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt | ||
35 | berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist. | 38 | berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist. | ||
36 | (5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungspflicht nach dem Dritten | 39 | (5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungspflicht nach dem Dritten | ||
37 | Buch Sozialgesetzbuch fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des | 40 | Buch Sozialgesetzbuch fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des | ||
38 | Bemessungszeitraums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten | 41 | Bemessungszeitraums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten | ||
39 | Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht. | 42 | Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht. | ||
40 | (6) Wird eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a gewährt, gelten die Absätze 1, | 43 | (6) Wird eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a gewährt, gelten die Absätze 1, | ||
41 | 2 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bemessungsgrundlage für | 44 | 2 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bemessungsgrundlage für | ||
42 | die Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmt. | 45 | die Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmt. |
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