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Sie können sich § 20 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die Bedeutung von Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten. 2Bei der Information der Bevölkerung soll die vorhandene Evidenz zu bestehenden Impflücken berücksichtigt werden.
(2) 1Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission eingerichtet. 2Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. 3Die Kommission gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. 4Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. 5Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 6Weitere Vertreter von Bundesbehörden können daran teilnehmen. 7Die Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert Koch-Institut den obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht.
(3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen.
(4) 1Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. 2Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. 3Die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(5) 1Die obersten Landesgesundheitsbehörden können bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführen. 2Die zuständigen Behörden können mit den Maßnahmen nach Satz 1 Dritte beauftragen. 3Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. 4Wenn Dritte nach Satz 2 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind.
(6) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. 2Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden. 3§ 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) 1Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen.
(8) Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen:
(9) Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:
1(10) Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen. 2Absatz 9 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung personenbezogener Angaben immer zu erfolgen hat, wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorgelegt wird.
(11) Personen, die bereits vier Wochen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie folgt vorzulegen:
(12) Folgende Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorzulegen:
1(13) Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. 2Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen nach den Absätzen 9 bis 12 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(14) Durch die Absätze 6 bis 12 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | ||||
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2 | Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die | 2 | Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die | ||
3 | Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die | 3 | Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die | ||
4 | Bedeutung von Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | 4 | Bedeutung von Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | ||
5 | übertragbarer Krankheiten. Bei der Information der Bevölkerung soll die | 5 | übertragbarer Krankheiten. Bei der Information der Bevölkerung soll die | ||
6 | vorhandene Evidenz zu bestehenden Impflücken berücksichtigt werden. | 6 | vorhandene Evidenz zu bestehenden Impflücken berücksichtigt werden. | ||
7 | (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission | 7 | (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission | ||
8 | eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der | 8 | eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der | ||
9 | Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission | 9 | Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission | ||
10 | gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung | 10 | gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung | ||
11 | anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und | 11 | anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und | ||
12 | entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über | 12 | entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über | ||
13 | das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen | 13 | das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen | ||
14 | Schädigung. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für | 14 | Schädigung. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für | ||
15 | Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. | 15 | Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. | ||
16 | Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten | 16 | Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten | ||
17 | Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Paul-Ehrlich- | 17 | Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Paul-Ehrlich- | ||
18 | Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Weitere | 18 | Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Weitere | ||
19 | Vertreter von Bundesbehörden können daran teilnehmen. Die Empfehlungen der | 19 | Vertreter von Bundesbehörden können daran teilnehmen. Die Empfehlungen der | ||
20 | Kommission werden von dem Robert Koch-Institut den obersten | 20 | Kommission werden von dem Robert Koch-Institut den obersten | ||
21 | Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht. | 21 | Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht. | ||
n | n | 22 | (2a) Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zur Durchführung von | ||
23 | Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haben sich insbesondere an | ||||
24 | folgenden Impfzielen auszurichten: | ||||
25 | 1. | ||||
26 | Reduktion schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe, | ||||
27 | 2. | ||||
28 | Unterbindung einer Transmission des Coronavirus SARS-CoV-2, | ||||
29 | 3. | ||||
30 | Schutz von Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder | ||||
31 | tödlichen Krankheitsverlauf, | ||||
32 | 4. | ||||
33 | Schutz von Personen mit besonders hohem behinderungs-, tätigkeits- oder | ||||
34 | aufenthaltsbedingtem Infektionsrisiko, | ||||
35 | 5. | ||||
36 | Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen, von Kritischen | ||||
37 | Infrastrukturen, von zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und des | ||||
38 | öffentlichen Lebens. | ||||
39 | Die auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f sowie des § 20i | ||||
40 | Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des | ||||
41 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Rechtsverordnungen haben sich an | ||||
42 | den in Satz 1 genannten Impfzielen im Fall beschränkter Verfügbarkeit von | ||||
43 | Impfstoffen bei notwendigen Priorisierungen auszurichten. | ||||
22 | (3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen für | 44 | (3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen für | ||
23 | Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der | 45 | Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der | ||
24 | Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission | 46 | Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission | ||
25 | aussprechen. | 47 | aussprechen. | ||
26 | (4) Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte | 48 | (4) Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte | ||
27 | dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer | 49 | dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer | ||
28 | fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung | 50 | fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung | ||
29 | von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt | 51 | von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt | ||
30 | unberührt. | 52 | unberührt. | ||
31 | (5) Die obersten Landesgesundheitsbehörden können bestimmen, dass die | 53 | (5) Die obersten Landesgesundheitsbehörden können bestimmen, dass die | ||
32 | Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der | 54 | Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der | ||
33 | spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführen. | 55 | spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführen. | ||
34 | Die zuständigen Behörden können mit den Maßnahmen nach Satz 1 Dritte | 56 | Die zuständigen Behörden können mit den Maßnahmen nach Satz 1 Dritte | ||
35 | beauftragen. Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen | 57 | beauftragen. Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen | ||
36 | anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder | 58 | anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder | ||
37 | einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen | 59 | einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen | ||
38 | hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. Wenn Dritte | 60 | hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. Wenn Dritte | ||
39 | nach Satz 2 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung | 61 | nach Satz 2 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung | ||
40 | dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind. | 62 | dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind. | ||
41 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 63 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
42 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte | 64 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte | ||
43 | Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der | 65 | Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der | ||
44 | spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit | 66 | spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit | ||
45 | mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen | 67 | mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen | ||
46 | Verbreitung zu rechnen ist. Personen, die auf Grund einer medizinischen | 68 | Verbreitung zu rechnen ist. Personen, die auf Grund einer medizinischen | ||
47 | Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der | 69 | Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der | ||
48 | spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach | 70 | spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach | ||
49 | Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen | 71 | Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen | ||
50 | der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden. § 15 Abs. 2 gilt | 72 | der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden. § 15 Abs. 2 gilt | ||
51 | entsprechend. | 73 | entsprechend. | ||
52 | (7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach | 74 | (7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach | ||
53 | Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer | 75 | Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer | ||
54 | Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können | 76 | Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können | ||
55 | die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten | 77 | die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten | ||
56 | Landesgesundheitsbehörden übertragen. | 78 | Landesgesundheitsbehörden übertragen. | ||
57 | (8) Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen | 79 | (8) Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen | ||
58 | entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen | 80 | entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen | ||
59 | Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen | 81 | Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen | ||
60 | Masern aufweisen: | 82 | Masern aufweisen: | ||
61 | 1. | 83 | 1. | ||
62 | Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 | 84 | Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 | ||
63 | betreut werden, | 85 | betreut werden, | ||
64 | 2. | 86 | 2. | ||
65 | Personen, die bereits vier Wochen | 87 | Personen, die bereits vier Wochen | ||
66 | a) | 88 | a) | ||
67 | in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder | 89 | in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder | ||
68 | b) | 90 | b) | ||
69 | in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, und | 91 | in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, und | ||
70 | 3. | 92 | 3. | ||
71 | Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis | 93 | Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis | ||
72 | 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind. | 94 | 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind. | ||
73 | Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des | 95 | Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des | ||
74 | ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des | 96 | ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des | ||
75 | zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der | 97 | zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der | ||
76 | betroffenen Person durchgeführt wurden. Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung | 98 | betroffenen Person durchgeführt wurden. Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung | ||
77 | von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur | 99 | von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur | ||
78 | Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten | 100 | Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten | ||
79 | enthalten. Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen | 101 | enthalten. Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen | ||
80 | Kontraindikation nicht geimpft werden können. | 102 | Kontraindikation nicht geimpft werden können. | ||
81 | (9) Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 | 103 | (9) Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 | ||
82 | betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 | 104 | betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 | ||
83 | oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, haben der Leitung der | 105 | oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, haben der Leitung der | ||
84 | jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit | 106 | jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit | ||
85 | folgenden Nachweis vorzulegen: | 107 | folgenden Nachweis vorzulegen: | ||
86 | 1. | 108 | 1. | ||
87 | eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, | 109 | eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, | ||
88 | auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches | 110 | auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches | ||
89 | Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 | 111 | Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 | ||
90 | Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, | 112 | Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, | ||
91 | 2. | 113 | 2. | ||
92 | ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern | 114 | ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern | ||
93 | vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft | 115 | vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft | ||
94 | werden können oder | 116 | werden können oder | ||
95 | 3. | 117 | 3. | ||
96 | eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in | 118 | eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in | ||
97 | Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 | 119 | Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 | ||
98 | oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. | 120 | oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. | ||
99 | Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann | 121 | Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann | ||
100 | bestimmen, dass der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen | 122 | bestimmen, dass der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen | ||
101 | Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle | 123 | Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle | ||
102 | gegenüber zu erbringen ist. Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis | 124 | gegenüber zu erbringen ist. Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis | ||
103 | nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist, kann | 125 | nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist, kann | ||
104 | bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege | 126 | bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege | ||
105 | der Nachweis nach Satz 1 ihr gegenüber zu erbringen ist. Wenn der Nachweis | 127 | der Nachweis nach Satz 1 ihr gegenüber zu erbringen ist. Wenn der Nachweis | ||
106 | nach Satz 1 von einer Person, die aufgrund einer nach Satz 8 zugelassenen | 128 | nach Satz 1 von einer Person, die aufgrund einer nach Satz 8 zugelassenen | ||
107 | Ausnahme oder nach Satz 9 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis | 129 | Ausnahme oder nach Satz 9 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis | ||
108 | 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 | 130 | 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 | ||
109 | oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt oder tätig werden darf, nicht | 131 | oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt oder tätig werden darf, nicht | ||
110 | vorgelegt wird oder wenn sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu | 132 | vorgelegt wird oder wenn sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu | ||
111 | einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat | 133 | einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat | ||
112 | 1. | 134 | 1. | ||
113 | die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder | 135 | die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder | ||
114 | 2. | 136 | 2. | ||
115 | die andere Stelle nach Satz 2 oder Satz 3 | 137 | die andere Stelle nach Satz 2 oder Satz 3 | ||
116 | unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung | 138 | unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung | ||
117 | befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene | 139 | befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene | ||
118 | Angaben zu übermitteln. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der | 140 | Angaben zu übermitteln. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der | ||
119 | Leitung der jeweiligen Einrichtung oder der anderen Stelle nach Satz 2 oder | 141 | Leitung der jeweiligen Einrichtung oder der anderen Stelle nach Satz 2 oder | ||
120 | Satz 3 bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über den Fall bereits informiert | 142 | Satz 3 bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über den Fall bereits informiert | ||
121 | ist. Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen | 143 | ist. Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen | ||
122 | Nachweis nach Satz 1 vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § | 144 | Nachweis nach Satz 1 vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § | ||
123 | 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § | 145 | 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § | ||
124 | 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt werden. Eine Person, | 146 | 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt werden. Eine Person, | ||
125 | die über keinen Nachweis nach Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf | 147 | die über keinen Nachweis nach Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf | ||
126 | in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 | 148 | in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 | ||
127 | Absatz 1 Nummer 4 nicht tätig werden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde | 149 | Absatz 1 Nummer 4 nicht tätig werden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde | ||
128 | oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 6 | 150 | oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 6 | ||
129 | und 7 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen | 151 | und 7 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen | ||
130 | Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das | 152 | Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das | ||
131 | Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt | 153 | Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt | ||
132 | gemacht hat; parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit | 154 | gemacht hat; parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit | ||
133 | einer Masernkomponente bleiben unberücksichtigt. Eine Person, die einer | 155 | einer Masernkomponente bleiben unberücksichtigt. Eine Person, die einer | ||
134 | gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von Satz 6 in | 156 | gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von Satz 6 in | ||
135 | Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 3 betreut werden. | 157 | Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 3 betreut werden. | ||
136 | (10) Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen | 158 | (10) Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen | ||
137 | nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz | 159 | nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz | ||
138 | 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, haben | 160 | 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, haben | ||
139 | der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis | 161 | der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis | ||
n | 140 | zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen. Absatz 9 Satz 2 bis 5 findet mit | n | 162 | zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorzulegen. Absatz 9 Satz 2 bis 5 findet |
141 | der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Benachrichtigung des | 163 | mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Benachrichtigung des | ||
142 | zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung personenbezogener Angaben | 164 | zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung personenbezogener Angaben | ||
143 | immer zu erfolgen hat, wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum | 165 | immer zu erfolgen hat, wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum | ||
n | 144 | Ablauf des 31. Juli 2021 vorgelegt wird. | n | 166 | Ablauf des 31. Dezember 2021 vorgelegt wird. |
145 | (11) Personen, die bereits vier Wochen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 | 167 | (11) Personen, die bereits vier Wochen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 | ||
146 | Nummer 4 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 | 168 | Nummer 4 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 | ||
147 | untergebracht sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen | 169 | untergebracht sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen | ||
148 | Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie folgt vorzulegen: | 170 | Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie folgt vorzulegen: | ||
149 | 1. | 171 | 1. | ||
150 | innerhalb von vier weiteren Wochen oder, | 172 | innerhalb von vier weiteren Wochen oder, | ||
151 | 2. | 173 | 2. | ||
152 | wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut werden oder untergebracht sind, bis | 174 | wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut werden oder untergebracht sind, bis | ||
t | 153 | zum Ablauf des 31. Juli 2021. | t | 175 | zum Ablauf des 31. Dezember 2021. |
154 | Absatz 9 Satz 2, 4 und 5 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass | 176 | Absatz 9 Satz 2, 4 und 5 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass | ||
155 | eine Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung | 177 | eine Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung | ||
156 | personenbezogener Angaben immer zu erfolgen hat, wenn der Nachweis nach Absatz | 178 | personenbezogener Angaben immer zu erfolgen hat, wenn der Nachweis nach Absatz | ||
157 | 9 Satz 1 nicht bis zu dem in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Zeitpunkt | 179 | 9 Satz 1 nicht bis zu dem in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Zeitpunkt | ||
158 | vorgelegt wird. | 180 | vorgelegt wird. | ||
159 | (12) Folgende Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die | 181 | (12) Folgende Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die | ||
160 | jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 9 | 182 | jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 9 | ||
161 | Satz 1 vorzulegen: | 183 | Satz 1 vorzulegen: | ||
162 | 1. | 184 | 1. | ||
163 | Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut | 185 | Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut | ||
164 | werden, | 186 | werden, | ||
165 | 2. | 187 | 2. | ||
166 | Personen, die bereits acht Wochen | 188 | Personen, die bereits acht Wochen | ||
167 | a) | 189 | a) | ||
168 | in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder | 190 | in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder | ||
169 | b) | 191 | b) | ||
170 | in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind und | 192 | in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind und | ||
171 | 3. | 193 | 3. | ||
172 | Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis | 194 | Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis | ||
173 | 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind. | 195 | 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind. | ||
174 | Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen | 196 | Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen | ||
175 | Frist vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz | 197 | Frist vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz | ||
176 | gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt | 198 | gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt | ||
177 | werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises | 199 | werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises | ||
178 | verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer | 200 | verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer | ||
179 | Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Das | 201 | Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Das | ||
180 | Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen | 202 | Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen | ||
181 | Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die | 203 | Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die | ||
182 | dem Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume | 204 | dem Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume | ||
183 | betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die einer | 205 | betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die einer | ||
184 | gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht | 206 | gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht | ||
185 | untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nummer 3 | 207 | untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nummer 3 | ||
186 | dienenden Räume zu betreten. Einer Person, die einer Unterbringungspflicht | 208 | dienenden Räume zu betreten. Einer Person, die einer Unterbringungspflicht | ||
187 | unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht untersagt werden, die dem | 209 | unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht untersagt werden, die dem | ||
188 | Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 oder einer | 210 | Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 oder einer | ||
189 | Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 dienenden Räume zu betreten. | 211 | Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 dienenden Räume zu betreten. | ||
190 | Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein vom Gesundheitsamt nach Satz 3 | 212 | Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein vom Gesundheitsamt nach Satz 3 | ||
191 | erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung. | 213 | erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
192 | (13) Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person | 214 | (13) Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person | ||
193 | minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach | 215 | minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach | ||
194 | den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für | 216 | den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für | ||
195 | diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer | 217 | diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer | ||
196 | von Verpflichtungen nach den Absätzen 9 bis 12 betroffenen Person, soweit die | 218 | von Verpflichtungen nach den Absätzen 9 bis 12 betroffenen Person, soweit die | ||
197 | Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört. | 219 | Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört. | ||
198 | (14) Durch die Absätze 6 bis 12 wird das Grundrecht der körperlichen | 220 | (14) Durch die Absätze 6 bis 12 wird das Grundrecht der körperlichen | ||
199 | Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. | 221 | Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. |
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