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Übergangsvorschriften | Übergangsvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes bestehende | f | 1 | (1) Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes bestehende |
2 | Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern gilt im | 2 | Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern gilt im | ||
3 | Geltungsbereich dieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei | 3 | Geltungsbereich dieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei | ||
4 | juristischen Personen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses | 4 | juristischen Personen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses | ||
5 | Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach § 48 zurückgenommen oder | 5 | Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach § 48 zurückgenommen oder | ||
6 | widerrufen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bei | 6 | widerrufen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bei | ||
7 | den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen vorliegt; die | 7 | den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen vorliegt; die | ||
8 | Maßgabe gilt auch, wenn der Erlaubnisinhaber nicht selbst die Leitung der | 8 | Maßgabe gilt auch, wenn der Erlaubnisinhaber nicht selbst die Leitung der | ||
9 | Tätigkeiten übernommen hat und bei der von ihm mit der Leitung beauftragten | 9 | Tätigkeiten übernommen hat und bei der von ihm mit der Leitung beauftragten | ||
10 | Person ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt. Die Beschränkung des | 10 | Person ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt. Die Beschränkung des | ||
11 | § 47 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht für die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes- | 11 | § 47 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht für die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes- | ||
12 | Seuchengesetzes genannten Personen, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sie | 12 | Seuchengesetzes genannten Personen, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sie | ||
13 | selbst oder diejenigen Personen, von denen sie mit der Leitung der Tätigkeiten | 13 | selbst oder diejenigen Personen, von denen sie mit der Leitung der Tätigkeiten | ||
14 | beauftragt worden sind, Inhaber einer insoweit unbeschränkten Erlaubnis sind. | 14 | beauftragt worden sind, Inhaber einer insoweit unbeschränkten Erlaubnis sind. | ||
15 | Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes | 15 | Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes | ||
16 | bezeichneten Arbeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes berechtigt | 16 | bezeichneten Arbeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes berechtigt | ||
17 | durchgeführt haben, bleibt die Befreiung von der Erlaubnis für diese Arbeiten | 17 | durchgeführt haben, bleibt die Befreiung von der Erlaubnis für diese Arbeiten | ||
18 | fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bestehen; § 45 Abs. 4 findet | 18 | fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bestehen; § 45 Abs. 4 findet | ||
19 | entsprechend Anwendung. | 19 | entsprechend Anwendung. | ||
20 | (2) Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes gilt als Bescheinigung | 20 | (2) Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes gilt als Bescheinigung | ||
21 | nach § 43 Abs. 1. | 21 | nach § 43 Abs. 1. | ||
t | t | 22 | (3) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 gegen das nach § | ||
23 | 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach dem 18. November | ||||
24 | 2020 rechtshängig werden, sind § 58 Absatz 2 Satz 1 der | ||||
25 | Verwaltungsgerichtsordnung, § 70 Absatz 1 Satz 1 der | ||||
26 | Verwaltungsgerichtsordnung und § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung mit | ||||
27 | der Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen frühestens am 19. November 2020 zu | ||||
28 | laufen beginnen. |
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