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Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung | Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; | t | 1 | Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung | Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen | f | 1 | (1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen |
2 | innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und | 2 | innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und | ||
3 | unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt: | 3 | unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme der | 5 | die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme der | ||
6 | Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2, | 6 | Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre | 8 | nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre | ||
9 | Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder | 9 | Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder | ||
n | 10 | pflegebedürftiger Menschen, | n | 10 | pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, |
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Obdachlosenunterkünfte, | 12 | Obdachlosenunterkünfte, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, | 14 | Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, | ||
15 | vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, | 15 | vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | sonstige Massenunterkünfte, | 17 | sonstige Massenunterkünfte, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | Justizvollzugsanstalten sowie | 19 | Justizvollzugsanstalten sowie | ||
20 | 7. | 20 | 7. | ||
21 | nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und | 21 | nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und | ||
22 | Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen | 22 | Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen | ||
23 | anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz | 23 | anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz | ||
24 | 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die | 24 | 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die | ||
25 | mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind. | 25 | mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind. | ||
26 | (2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass | 26 | (2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass | ||
27 | durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, | 27 | durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, | ||
28 | sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 können durch das | 28 | sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 können durch das | ||
29 | Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. | 29 | Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. | ||
30 | (3) (weggefallen) | 30 | (3) (weggefallen) | ||
31 | (3a) Die Leiter von in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Einrichtungen haben | 31 | (3a) Die Leiter von in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Einrichtungen haben | ||
32 | das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, | 32 | das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, | ||
33 | unverzüglich zu benachrichtigen und die nach diesem Gesetz erforderlichen | 33 | unverzüglich zu benachrichtigen und die nach diesem Gesetz erforderlichen | ||
34 | krankheits- und personenbezogenen Angaben zu machen, wenn eine in der | 34 | krankheits- und personenbezogenen Angaben zu machen, wenn eine in der | ||
35 | Einrichtung tätige oder untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist oder bei | 35 | Einrichtung tätige oder untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist oder bei | ||
36 | ihr der Verdacht besteht, dass sie an Skabies erkrankt ist. | 36 | ihr der Verdacht besteht, dass sie an Skabies erkrankt ist. | ||
37 | (4) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 | 37 | (4) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 | ||
38 | aufgenommen werden sollen, haben der Leitung der Einrichtung vor oder | 38 | aufgenommen werden sollen, haben der Leitung der Einrichtung vor oder | ||
39 | unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, | 39 | unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, | ||
40 | dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen | 40 | dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen | ||
41 | Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei der erstmaligen Aufnahme darf die | 41 | Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei der erstmaligen Aufnahme darf die | ||
42 | Erhebung der Befunde, die dem ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger | 42 | Erhebung der Befunde, die dem ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger | ||
43 | als sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten Aufnahme darf sie nicht | 43 | als sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten Aufnahme darf sie nicht | ||
44 | länger als zwölf Monate zurückliegen. Bei Personen, die in eine | 44 | länger als zwölf Monate zurückliegen. Bei Personen, die in eine | ||
45 | Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, muss sich das | 45 | Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, muss sich das | ||
46 | Zeugnis auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme | 46 | Zeugnis auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme | ||
47 | der Lunge oder auf andere von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der | 47 | der Lunge oder auf andere von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der | ||
48 | von ihr bestimmten Stelle zugelassene Befunde stützen. Bei Personen, die | 48 | von ihr bestimmten Stelle zugelassene Befunde stützen. Bei Personen, die | ||
49 | das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei Schwangeren ist von | 49 | das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei Schwangeren ist von | ||
50 | der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis | 50 | der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis | ||
51 | vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige | 51 | vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige | ||
52 | Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Absatz 4 gilt | 52 | Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Absatz 4 gilt | ||
53 | entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als drei Tage | 53 | entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als drei Tage | ||
54 | in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 3 aufgenommen werden. | 54 | in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 3 aufgenommen werden. | ||
55 | (5) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen | 55 | (5) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen | ||
56 | werden sollen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss | 56 | werden sollen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss | ||
57 | einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose einschließlich einer | 57 | einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose einschließlich einer | ||
58 | Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die | 58 | Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die | ||
59 | betroffenen Personen ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 4 vorlegen oder | 59 | betroffenen Personen ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 4 vorlegen oder | ||
60 | unmittelbar vor ihrer Aufnahme in einer anderen Einrichtung nach Absatz 1 | 60 | unmittelbar vor ihrer Aufnahme in einer anderen Einrichtung nach Absatz 1 | ||
61 | Nummer 4 untergebracht waren und die entsprechenden Untersuchungen bereits | 61 | Nummer 4 untergebracht waren und die entsprechenden Untersuchungen bereits | ||
62 | dort durchgeführt wurden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt | 62 | dort durchgeführt wurden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt | ||
63 | aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf | 63 | aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf | ||
64 | übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu | 64 | übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu | ||
65 | dulden. Für Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 3 gilt Absatz 4 Satz 4 | 65 | dulden. Für Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 3 gilt Absatz 4 Satz 4 | ||
66 | entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den | 66 | entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den | ||
67 | Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. | 67 | Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
68 | (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 68 | (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
69 | festzulegen, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in die | 69 | festzulegen, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in die | ||
70 | Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und die auf Grund ihrer Herkunft | 70 | Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und die auf Grund ihrer Herkunft | ||
71 | oder ihrer Lebenssituation wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für | 71 | oder ihrer Lebenssituation wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für | ||
n | 72 | bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, nach ihrer | n | 72 | bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, nach ihrer |
73 | Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine | 73 | Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine | ||
n | 74 | Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher schwerwiegender übertragbarer | n | 74 | Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher bedrohlicher übertragbarer Krankheiten |
75 | Krankheiten vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer | 75 | vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung | ||
76 | Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § | 76 | durch bedrohliche übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 | ||
77 | 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der | 77 | gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung | ||
78 | Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind | 78 | erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche | ||
79 | verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss schwerwiegender | 79 | Untersuchung auf Ausschluss bedrohlicher übertragbarer Krankheiten im Sinne | ||
80 | übertragbarer Krankheiten im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 | 80 | des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der | ||
81 | gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zu bestimmen: | 81 | Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zu bestimmen: | ||
82 | 1. | 82 | 1. | ||
83 | das jeweils zugrunde liegende erhöhte Infektionsrisiko im Hinblick auf | 83 | das jeweils zugrunde liegende erhöhte Infektionsrisiko im Hinblick auf | ||
n | 84 | bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheiten, | n | 84 | bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten, |
85 | 2. | 85 | 2. | ||
86 | die jeweils betroffenen Personengruppen unter Berücksichtigung ihrer | 86 | die jeweils betroffenen Personengruppen unter Berücksichtigung ihrer | ||
87 | Herkunft oder ihrer Lebenssituation, | 87 | Herkunft oder ihrer Lebenssituation, | ||
88 | 3. | 88 | 3. | ||
89 | Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen | 89 | Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen | ||
90 | Untersuchung nach Satz 2 sowie | 90 | Untersuchung nach Satz 2 sowie | ||
91 | 4. | 91 | 4. | ||
92 | die Frist, innerhalb der das ärztliche Zeugnis nach der Einreise in die | 92 | die Frist, innerhalb der das ärztliche Zeugnis nach der Einreise in die | ||
93 | Bundesrepublik Deutschland vorzulegen ist. | 93 | Bundesrepublik Deutschland vorzulegen ist. | ||
94 | Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Nummer 1 | 94 | Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Nummer 1 | ||
95 | Empfehlungen abgeben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz | 95 | Empfehlungen abgeben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz | ||
96 | 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. | 96 | 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. | ||
97 | (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 97 | (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
98 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, | 98 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, | ||
99 | die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind | 99 | die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind | ||
100 | und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für eine bestimmte | 100 | und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für eine bestimmte | ||
n | 101 | schwerwiegende übertragbare Krankheit ausgesetzt waren, vor oder nach ihrer | n | 101 | bedrohliche übertragbare Krankheit ausgesetzt waren, vor oder nach ihrer |
102 | Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine | 102 | Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine | ||
n | 103 | Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen schwerwiegenden übertragbaren | n | 103 | Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen bedrohlichen übertragbaren |
104 | Krankheit vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer | 104 | Krankheit vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer | ||
n | 105 | Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § | n | 105 | Gefährdung durch bedrohliche übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 |
106 | 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der | 106 | Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der | ||
107 | Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind | 107 | Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind | ||
n | 108 | verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer schwerwiegenden | n | 108 | verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer bedrohlichen |
109 | übertragbaren Krankheit im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt | 109 | übertragbaren Krankheit im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt | ||
110 | entsprechend. In der Rechtsverordnung können nähere Einzelheiten | 110 | entsprechend. In der Rechtsverordnung können nähere Einzelheiten | ||
111 | insbesondere zu den betroffenen Personengruppen und zu den Anforderungen an | 111 | insbesondere zu den betroffenen Personengruppen und zu den Anforderungen an | ||
112 | das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz | 112 | das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz | ||
113 | 2 bestimmt werden. Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach | 113 | 2 bestimmt werden. Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach | ||
114 | Satz 3 Empfehlungen abgeben. In dringenden Fällen kann zum Schutz der | 114 | Satz 3 Empfehlungen abgeben. In dringenden Fällen kann zum Schutz der | ||
115 | Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen | 115 | Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen | ||
116 | werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 5 erlassene Verordnung tritt ein | 116 | werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 5 erlassene Verordnung tritt ein | ||
117 | Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit | 117 | Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit | ||
118 | Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. | 118 | Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. | ||
t | t | 119 | (8) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 | ||
120 | Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt | ||||
121 | hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | ||||
122 | festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen | ||||
123 | wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie | ||||
124 | einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur | ||||
125 | Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, | ||||
126 | insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten | ||||
127 | haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser | ||||
128 | Krankheit verpflichtet sind, der zuständigen Behörde ihre personenbezogenen | ||||
129 | Angaben, das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise, ihre Aufenthaltsorte bis | ||||
130 | zu zehn Tage vor und nach der Einreise und das für die Einreise genutzte | ||||
131 | Reisemittel durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 | ||||
132 | eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems mitzuteilen. In der | ||||
133 | Rechtsverordnung ist auch zu bestimmen, in welchen Fällen Ausnahmen von | ||||
134 | der Verpflichtung nach Satz 1 bestehen. Es kann festgelegt werden, dass, | ||||
135 | soweit eine Ausnahme vorliegt, anstelle der Nutzung des vom Robert Koch- | ||||
136 | Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und | ||||
137 | Informationssystems eine schriftliche Ersatzmitteilung gegenüber der | ||||
138 | zuständigen Behörde vorzunehmen ist. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die | ||||
139 | Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 3 festgelegte Verpflichtung | ||||
140 | entsprechend. | ||||
141 | (9) Das Robert Koch-Institut richtet für die Zwecke des Absatzes 8 Satz 1 | ||||
142 | ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein und ist verantwortlich | ||||
143 | für dessen technischen Betrieb. Das Robert Koch-Institut kann einen IT- | ||||
144 | Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Die aufgrund | ||||
145 | einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 erhobenen Daten dürfen von der | ||||
146 | zuständigen Behörde nur für Zwecke der Überwachung der Absonderung und der | ||||
147 | Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden. Sie sind spätestens 14 Tage nach | ||||
148 | dem mitgeteilten Datum der Einreise der jeweils betroffenen Person zu löschen. | ||||
149 | (10) Die Bunderegierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 | ||||
150 | Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, | ||||
151 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | ||||
152 | festzulegen, | ||||
153 | 1. | ||||
154 | dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen | ||||
155 | verpflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde | ||||
156 | oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 | ||||
157 | unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden | ||||
158 | Verkehrs beauftragten Behörden | ||||
159 | a) | ||||
160 | einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechtsverordnung nach Absatz | ||||
161 | 8 Satz 1 festgelegten Verpflichtung oder die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz | ||||
162 | 3 vorzulegen, | ||||
163 | b) | ||||
164 | eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten | ||||
165 | Krankheit vorzulegen, | ||||
166 | c) | ||||
167 | ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des | ||||
168 | Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen, | ||||
169 | d) | ||||
170 | Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 | ||||
171 | Satz 1 genannte Krankheit vorhanden sind; | ||||
172 | 2. | ||||
173 | dass Unternehmen, die im Eisenbahn-,Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Reisende | ||||
174 | befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und | ||||
175 | Omnibusbahnhöfen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten | ||||
176 | ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der in Absatz 8 | ||||
177 | Satz 1 genannten Krankheit, bei der Durchführung der Rechtsverordnung nach | ||||
178 | Nummer 1 mitzuwirken haben, und verpflichtet sind, | ||||
179 | a) | ||||
180 | Beförderungen aus einem entsprechenden Risikogebiet in die Bundesrepublik | ||||
181 | Deutschland zu unterlassen, sofern eine Rückreise von Personen mit Wohnsitz in | ||||
182 | Deutschland weiterhin möglich ist, deren Einreise nicht aus | ||||
183 | aufenthaltsrechtlichen Gründen zu untersagen ist, | ||||
184 | b) | ||||
185 | Beförderungen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland nur | ||||
186 | dann durchzuführen, wenn die zu befördernden Personen den nach Nummer 1 | ||||
187 | auferlegten Verpflichtungen vor der Beförderung nachgekommen sind, | ||||
188 | c) | ||||
189 | Reisende über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und | ||||
190 | -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland und die Gefahren der in Absatz 8 | ||||
191 | Satz 1 genannten Krankheit sowie die Möglichkeiten zu deren Verhütung und | ||||
192 | Bekämpfung barrierefrei zu informieren und in diesem Rahmen auf die Reise- und | ||||
193 | Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts hinzuweisen, | ||||
194 | d) | ||||
195 | die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, | ||||
196 | Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen | ||||
197 | personenbezogenen Angaben zu erheben und an die für den Aufenthaltsort der | ||||
198 | betreffenden Person nach diesem Gesetz zuständige Behörde zu übermitteln, | ||||
199 | e) | ||||
200 | bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der in Absatz 8 | ||||
201 | Satz 1 genannten Krankheit im Rahmen der Beförderung vorzunehmen, | ||||
202 | f) | ||||
203 | die Beförderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen | ||||
204 | und Ausscheidern der zuständigen Behörde zu melden, | ||||
205 | g) | ||||
206 | Passagierlisten und Sitzpläne auf Nachfrage der zuständigen Behörde zu | ||||
207 | übermitteln, | ||||
208 | h) | ||||
209 | den Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen | ||||
210 | oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung | ||||
211 | durch Dritte zu ermöglichen, | ||||
212 | i) | ||||
213 | gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen | ||||
214 | Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen; | ||||
215 | 3. | ||||
216 | dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber öffentlicher | ||||
217 | Mobilfunknetze verpflichtet sind, Einreisende barrierefrei über elektronische | ||||
218 | Nachrichten über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und | ||||
219 | -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren. | ||||
220 | Personen, die kein aufgrund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 | ||||
221 | erforderliches ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis vorlegen, | ||||
222 | sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 | ||||
223 | Satz 1 genannten Krankheit zu dulden. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die | ||||
224 | Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verpflichtungen | ||||
225 | entsprechend. | ||||
119 | (8) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs | 226 | (11) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden | ||
120 | beauftragten Behörden oder die nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des | 227 | Verkehrs beauftragten Behörden können anlässlich der grenzpolizeilichen | ||
121 | Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden unterrichten unverzüglich die | 228 | Aufgabenwahrnehmung als unterstützende Behörde nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 | ||
229 | stichprobenhaft von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten | ||||
230 | Personen verlangen, dass sie ihnen die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe | ||||
231 | a bis c genannten Nachweise oder Dokumente vorlegen oder ihnen Auskunft nach | ||||
232 | Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d erteilen. Die unterstützenden | ||||
233 | Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich | ||||
122 | zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz | 234 | die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach | ||
123 | 6 Satz 1 oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 genannten Personen. | 235 | Absatz 8 Satz 1 genannten Personen, soweit diese ihren den unterstützenden | ||
124 | Hierzu werden Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen | 236 | Behörden gegenüber bestehenden in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 | ||
125 | nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeiten sowie | 237 | Nummer 1 festgelegten Verpflichtungen bei der Einreise nicht nachkommen. Zu | ||
126 | die Anschrift im Bundesgebiet übermittelt. Zu diesem Zweck können die mit | 238 | diesem Zweck dürfen bei den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 | ||
127 | der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten | 239 | genannten Personen ihre personenbezogenen Angaben, Angaben zu ihren | ||
128 | Behörden die gemäß Satz 2 zu übermittelnden Daten bei den in der | 240 | Aufenthaltsorten bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und Angaben zu dem | ||
129 | Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 oder in der Rechtsverordnung nach Absatz | 241 | von ihnen genutzten Reisemittel erhoben und der zuständigen Behörde | ||
130 | 7 Satz 1 genannten Personen erheben. | 242 | übermittelt werden. Die nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes | ||
243 | zuständigen Behörden und die unterstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1 | ||||
244 | Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich die zuständigen Behörden über | ||||
245 | die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 oder nach Absatz | ||||
246 | 7 Satz 1 genannten Personen. Zu diesem Zweck dürfen bei diesen Personen | ||||
247 | ihre personenbezogenen Angaben erhoben und der zuständigen Behörde übermittelt | ||||
248 | werden. Die von den Behörden nach den Sätzen 1, 3 und 5 erhobenen Daten | ||||
249 | dürfen mit den Daten vorgelegter Reisedokumente abgeglichen werden. | ||||
250 | (12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene | ||||
251 | Rechtsverordnung tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen | ||||
252 | Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 | ||||
253 | Satz 2 außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. | ||||
131 | (9) Durch die Absätze 4 bis 7 wird das Grundrecht der körperlichen | 254 | (13) Durch die Absätze 4 bis 7 und 10 werden die Grundrechte der körperlichen | ||
132 | Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. | 255 | Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der | ||
256 | Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. |
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