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Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten | Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten | ||||
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t | 1 | Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten | t | 1 | Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten |
Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten | Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten | ||||
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f | 1 | (1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren | f | 1 | (1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren |
2 | Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, | 2 | Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, | ||
3 | so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der | 3 | so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der | ||
t | 4 | dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei | t | 4 | dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im |
5 | diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke | 5 | Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene | ||
6 | Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke | ||||
6 | dieses Gesetzes verarbeitet werden. | 7 | dieses Gesetzes verarbeitet werden. | ||
7 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen | 8 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen | ||
8 | Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur | 9 | Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur | ||
9 | Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen | 10 | Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen | ||
10 | und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder | 11 | und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder | ||
11 | sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder | 12 | sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder | ||
12 | Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur | 13 | Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur | ||
13 | Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen | 14 | Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen | ||
14 | Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des | 15 | Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des | ||
15 | Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel | 16 | Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel | ||
16 | sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in | 17 | sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in | ||
17 | Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf | 18 | Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf | ||
18 | Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den | 19 | Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den | ||
19 | Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen | 20 | Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen | ||
20 | einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne | 21 | einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne | ||
21 | vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen | 22 | vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen | ||
22 | verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 | 23 | verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 | ||
23 | bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr | 24 | bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr | ||
24 | strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über | 25 | strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über | ||
25 | Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von | 26 | Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von | ||
26 | Unterlagen. | 27 | Unterlagen. | ||
27 | (3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die | 28 | (3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die | ||
28 | zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten | 29 | zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten | ||
29 | Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an | 30 | Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an | ||
30 | Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu | 31 | Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu | ||
31 | bestimmende Einrichtungen treffen. | 32 | bestimmende Einrichtungen treffen. | ||
32 | (4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 | 33 | (4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 | ||
33 | Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt. | 34 | Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt. | ||
34 | (5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen | 35 | (5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen | ||
35 | geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige | 36 | geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige | ||
36 | für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die | 37 | für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die | ||
37 | Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von | 38 | Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von | ||
38 | Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung | 39 | Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung | ||
39 | dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört. | 40 | dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört. | ||
40 | (6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes | 41 | (6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes | ||
41 | von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen | 42 | von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen | ||
42 | Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das | 43 | Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das | ||
43 | Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. | 44 | Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. | ||
44 | (7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen | 45 | (7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen | ||
45 | Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich | 46 | Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich | ||
46 | hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. | 47 | hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. | ||
47 | Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der | 48 | Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der | ||
48 | Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde | 49 | Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde | ||
49 | getroffen. | 50 | getroffen. | ||
50 | (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 | 51 | (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 | ||
51 | haben keine aufschiebende Wirkung. | 52 | haben keine aufschiebende Wirkung. |
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