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Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung | Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung |
Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung | Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes | f | 1 | (1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes |
2 | richtet das Robert Koch-Institut nach Weisung des Bundesministeriums für | 2 | richtet das Robert Koch-Institut nach Weisung des Bundesministeriums für | ||
3 | Gesundheit und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein elektronisches | 3 | Gesundheit und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein elektronisches | ||
n | 4 | Melde- und Informationssystem ein. Das Robert Koch-Institut kann einen IT- | n | 4 | Melde- und Informationssystem ein. Das Robert Koch-Institut ist der |
5 | Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts. Das Robert Koch-Institut | ||||
5 | Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Das elektronische | 6 | kann einen IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Das | ||
6 | Melde- und Informationssystem nutzt geeignete Dienste der | 7 | elektronische Melde- und Informationssystem nutzt geeignete Dienste der | ||
7 | Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sobald diese | 8 | Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sobald diese | ||
8 | zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft für Telematik nach § 291a Absatz 7 | 9 | zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft für Telematik nach § 291a Absatz 7 | ||
9 | Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstützt das Robert Koch- | 10 | Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstützt das Robert Koch- | ||
10 | Institut und das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni 2021 bei der | 11 | Institut und das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni 2021 bei der | ||
11 | Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems. Der | 12 | Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems. Der | ||
12 | Gesellschaft für Telematik sind die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Satz 4 | 13 | Gesellschaft für Telematik sind die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Satz 4 | ||
13 | entstehenden Kosten aus den beim Robert Koch-Institut und beim | 14 | entstehenden Kosten aus den beim Robert Koch-Institut und beim | ||
14 | Bundesministerium für Gesundheit für die Einrichtung des elektronischen Melde- | 15 | Bundesministerium für Gesundheit für die Einrichtung des elektronischen Melde- | ||
15 | und Informationssystems zur Verfügung stehenden Mitteln zu erstatten. Für | 16 | und Informationssystems zur Verfügung stehenden Mitteln zu erstatten. Für | ||
16 | die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Umsetzung des elektronischen | 17 | die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Umsetzung des elektronischen | ||
17 | Melde- und Informationssystems legt ein gemeinsamer Planungsrat Leitlinien | 18 | Melde- und Informationssystems legt ein gemeinsamer Planungsrat Leitlinien | ||
18 | fest. Sofern eine Nutzungspflicht für das elektronische Melde- und | 19 | fest. Sofern eine Nutzungspflicht für das elektronische Melde- und | ||
19 | Informationssystem besteht, ist den Anwendern mindestens eine kostenlose | 20 | Informationssystem besteht, ist den Anwendern mindestens eine kostenlose | ||
20 | Software-Lösung bereitzustellen. | 21 | Software-Lösung bereitzustellen. | ||
21 | (2) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können insbesondere | 22 | (2) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können insbesondere | ||
22 | folgende Daten fallbezogen verarbeitet werden: | 23 | folgende Daten fallbezogen verarbeitet werden: | ||
23 | 1. | 24 | 1. | ||
n | 24 | die Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach | n | ||
25 | den §§ 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, | 25 | die Daten, die nach den §§ 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | die Daten, die bei den Meldungen nach dem IGV-Durchführungsgesetz und im | 27 | die Daten, die bei den Meldungen nach dem IGV-Durchführungsgesetz und im | ||
n | 28 | Rahmen von § 12 erhoben worden sind, | n | 28 | Rahmen der §§ 4 und 12 erhoben worden sind, |
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | die Daten, die im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach § 13 erhoben | 30 | die Daten, die im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach § 13 erhoben | ||
31 | worden sind, | 31 | worden sind, | ||
32 | 4. | 32 | 4. | ||
33 | die im Verfahren zuständigen Behörden und Ansprechpartner, | 33 | die im Verfahren zuständigen Behörden und Ansprechpartner, | ||
34 | 5. | 34 | 5. | ||
35 | die Daten über die von den zuständigen Behörden nach den §§ 25 bis 32 | 35 | die Daten über die von den zuständigen Behörden nach den §§ 25 bis 32 | ||
36 | geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und die daraus gewonnenen | 36 | geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und die daraus gewonnenen | ||
37 | Erkenntnisse und | 37 | Erkenntnisse und | ||
38 | 6. | 38 | 6. | ||
39 | sonstige Informationen, die für die Bewertung, Verhütung und Bekämpfung der | 39 | sonstige Informationen, die für die Bewertung, Verhütung und Bekämpfung der | ||
40 | übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind. | 40 | übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind. | ||
41 | (3) Im elektronischen Melde- und Informationssystem werden die verarbeiteten | 41 | (3) Im elektronischen Melde- und Informationssystem werden die verarbeiteten | ||
42 | Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ | 42 | Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ | ||
43 | 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, jeweils fallbezogen mit den Daten der zu | 43 | 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, jeweils fallbezogen mit den Daten der zu | ||
44 | diesem Fall geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und den daraus | 44 | diesem Fall geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und den daraus | ||
45 | gewonnenen Erkenntnissen automatisiert | 45 | gewonnenen Erkenntnissen automatisiert | ||
46 | 1. | 46 | 1. | ||
47 | pseudonymisiert, | 47 | pseudonymisiert, | ||
48 | 2. | 48 | 2. | ||
49 | den zuständigen Behörden übermittelt mit der Möglichkeit, dass sie diese | 49 | den zuständigen Behörden übermittelt mit der Möglichkeit, dass sie diese | ||
50 | Daten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit verarbeiten können, | 50 | Daten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit verarbeiten können, | ||
51 | 3. | 51 | 3. | ||
52 | gegebenenfalls gemäß den Falldefinitionen nach § 11 Absatz 2 bewertet und | 52 | gegebenenfalls gemäß den Falldefinitionen nach § 11 Absatz 2 bewertet und | ||
53 | 4. | 53 | 4. | ||
54 | gemeinsam mit den Daten nach den Nummern 1 bis 3 nach einer | 54 | gemeinsam mit den Daten nach den Nummern 1 bis 3 nach einer | ||
55 | krankheitsspezifischen Dauer gelöscht, es sei denn, es handelt sich um | 55 | krankheitsspezifischen Dauer gelöscht, es sei denn, es handelt sich um | ||
56 | epidemiologische Daten, die nach den §§ 11 und 12 übermittelt wurden. | 56 | epidemiologische Daten, die nach den §§ 11 und 12 übermittelt wurden. | ||
57 | (4) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können die verarbeiteten | 57 | (4) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können die verarbeiteten | ||
58 | Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ | 58 | Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ | ||
59 | 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, daraufhin automatisiert überprüft werden, | 59 | 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, daraufhin automatisiert überprüft werden, | ||
60 | ob sich diese Daten auf denselben Fall beziehen. | 60 | ob sich diese Daten auf denselben Fall beziehen. | ||
61 | (5) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können die verarbeiteten | 61 | (5) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können die verarbeiteten | ||
62 | Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern | 62 | Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern | ||
63 | nach den §§ 6 und 7 und aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36 daraufhin | 63 | nach den §§ 6 und 7 und aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36 daraufhin | ||
64 | automatisiert überprüft werden, ob es ein gehäuftes Auftreten von | 64 | automatisiert überprüft werden, ob es ein gehäuftes Auftreten von | ||
65 | übertragbaren Krankheiten gibt, bei denen ein epidemischer Zusammenhang | 65 | übertragbaren Krankheiten gibt, bei denen ein epidemischer Zusammenhang | ||
66 | wahrscheinlich ist. | 66 | wahrscheinlich ist. | ||
67 | (6) Der Zugriff auf gespeicherte Daten ist nur im gesetzlich bestimmten | 67 | (6) Der Zugriff auf gespeicherte Daten ist nur im gesetzlich bestimmten | ||
68 | Umfang zulässig, sofern die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen | 68 | Umfang zulässig, sofern die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen | ||
69 | Aufgaben der beteiligten Behörden erforderlich ist. Eine Wiederherstellung | 69 | Aufgaben der beteiligten Behörden erforderlich ist. Eine Wiederherstellung | ||
70 | des Personenbezugs bei pseudonymisierten Daten ist nur zulässig, sofern diese | 70 | des Personenbezugs bei pseudonymisierten Daten ist nur zulässig, sofern diese | ||
71 | Daten auf der Grundlage eines Gesetzes der beteiligten Behörde übermittelt | 71 | Daten auf der Grundlage eines Gesetzes der beteiligten Behörde übermittelt | ||
72 | werden dürfen. Es wird gewährleistet, dass auch im Bereich der | 72 | werden dürfen. Es wird gewährleistet, dass auch im Bereich der | ||
73 | Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung organisatorische und dem | 73 | Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung organisatorische und dem | ||
74 | jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um den | 74 | jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um den | ||
75 | Datenschutz und die Datensicherheit und insbesondere die Vertraulichkeit und | 75 | Datenschutz und die Datensicherheit und insbesondere die Vertraulichkeit und | ||
76 | Integrität der im elektronischen Melde- und Informationssystem gespeicherten | 76 | Integrität der im elektronischen Melde- und Informationssystem gespeicherten | ||
77 | Daten sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen kann die Übermittlung der | 77 | Daten sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen kann die Übermittlung der | ||
78 | Daten auch durch eine verschlüsselte Datenübertragung über das Internet | 78 | Daten auch durch eine verschlüsselte Datenübertragung über das Internet | ||
n | 79 | erfolgen. | n | 79 | erfolgen. Die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes obliegt nach § |
80 | 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich der oder dem | ||||
81 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. | ||||
80 | (7) Bis zur Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems kann | 82 | (7) Bis zur Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems kann | ||
81 | das Robert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zuständigen obersten | 83 | das Robert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zuständigen obersten | ||
82 | Landesgesundheitsbehörden zur Erprobung für die freiwillig teilnehmenden | 84 | Landesgesundheitsbehörden zur Erprobung für die freiwillig teilnehmenden | ||
83 | meldepflichtigen Personen und für die zuständigen Gesundheitsämter | 85 | meldepflichtigen Personen und für die zuständigen Gesundheitsämter | ||
84 | Abweichungen von den Vorschriften des Melde- und Übermittlungsverfahrens | 86 | Abweichungen von den Vorschriften des Melde- und Übermittlungsverfahrens | ||
85 | zulassen. | 87 | zulassen. | ||
n | n | 88 | (8) Ab dem 1. Januar 2021 haben die zuständigen Behörden der Länder das | ||
89 | elektronische Melde- und Informationssystem zu nutzen. Ab dem 1. Januar | ||||
90 | 2023 müssen Melde- und Benachrichtigungspflichtige ihrer Verpflichtung zur | ||||
91 | Meldung und Benachrichtigung durch Nutzung des elektronischen Melde- und | ||||
92 | Informationssystems nachkommen. Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 | ||||
93 | müssen abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur Meldung des direkten oder | ||||
94 | indirekten Nachweises einer Infektion mit dem in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||||
95 | 44a genannten Krankheitserreger durch Nutzung des elektronischen Melde- und | ||||
96 | Informationssystems ab dem 1. Januar 2021 nachkommen. Meldepflichtige nach | ||||
97 | § 8 Absatz 1 Nummer 2 müssen abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur | ||||
98 | Meldung des direkten oder indirekten Nachweises einer Infektion mit den | ||||
99 | sonstigen in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheitserregern durch Nutzung | ||||
100 | des elektronischen Melde- und Informationssystems ab dem 1. Januar 2022 | ||||
101 | nachkommen. Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 müssen abweichend | ||||
102 | von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur Meldung des direkten oder indirekten | ||||
103 | Nachweises einer Infektion mit den in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten | ||||
104 | Krankheitserregern durch Nutzung des elektronischen Melde- und | ||||
105 | Informationssystems ab dem 1. April 2022 nachkommen. Das Robert Koch- | ||||
106 | Institut bestimmt das technische Format der Daten und das technische Verfahren | ||||
107 | der Datenübermittlung. | ||||
86 | (8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 108 | (9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
87 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, festzulegen, | 109 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen: | ||
88 | 1. | 110 | 1. | ||
n | 89 | dass beteiligte Behörden für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz | n | 111 | in welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Nutzung des |
90 | das elektronische Melde- und Informationssystem zu nutzen und bei der Nutzung | 112 | elektronischen Melde- und Informationssystems nach Absatz 8 Satz 1 bis 5 | ||
91 | ein bestimmtes Verfahren einzuhalten haben, | 113 | bestehen, | ||
92 | 2. | 114 | 2. | ||
n | 93 | dass Melde- und Benachrichtigungspflichtige oder bestimmte Gruppen von | n | 115 | die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung |
94 | Melde- und Benachrichtigungspflichtigen ihrer Verpflichtung zur Meldung und | 116 | der im elektronischen Melde- und Informationssystem gespeicherten Daten, | ||
95 | Benachrichtigung durch Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems | ||||
96 | nachzukommen haben und bei der Nutzung ein bestimmtes Verfahren einzuhalten | ||||
97 | haben, | ||||
98 | 3. | 117 | 3. | ||
n | 99 | welcher IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragt wird, | n | ||
100 | 4. | ||||
101 | welche funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines | 118 | welche funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines | ||
102 | Sicherheitskonzepts dem elektronischen Melde- und Informationssystem zugrunde | 119 | Sicherheitskonzepts dem elektronischen Melde- und Informationssystem zugrunde | ||
103 | liegen müssen, | 120 | liegen müssen, | ||
n | n | 121 | 4. | ||
122 | welche notwendigen Test-, Authentifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen | ||||
123 | sicherzustellen sind und | ||||
104 | 5. | 124 | 5. | ||
n | 105 | welche notwendigen Test-, Authentifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen | n | ||
106 | sicherzustellen sind, | ||||
107 | 6. | ||||
108 | nach welcher krankheitsspezifischen Dauer die im elektronischen Melde- und | ||||
109 | Informationssystem verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Absatz 3 Nummer 4 | ||||
110 | zu löschen sind und | ||||
111 | 7. | ||||
112 | welches Verfahren bei der Bildung der fallbezogenen Pseudonymisierung nach | 125 | welches Verfahren bei der Bildung der fallbezogenen Pseudonymisierung nach | ||
n | 113 | Absatz 3 anzuwenden ist; hierzu kann festgelegt werden, dass bei | n | 126 | Absatz 3 Nummer 1 anzuwenden ist; hierzu kann festgelegt werden, dass bei |
114 | nichtnamentlichen Meldungen andere als die in § 10 Absatz 1 und 2 genannten | 127 | nichtnamentlichen Meldungen andere als die in § 10 Absatz 1 und 2 genannten | ||
115 | Angaben übermittelt werden, die sofort nach Herstellung der fallbezogenen | 128 | Angaben übermittelt werden, die sofort nach Herstellung der fallbezogenen | ||
116 | Pseudonymisierung zu löschen sind. | 129 | Pseudonymisierung zu löschen sind. | ||
t | 117 | Im Fall, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vom Deutschen | t | ||
118 | Bundestag nach § 5 Absatz 1 festgestellt worden ist, kann die Rechtsverordnung | ||||
119 | nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. § 5 Absatz 4 Satz | ||||
120 | 1 gilt entsprechend. Zur Einhaltung eines bestimmten Verfahrens nach Satz 1 | ||||
121 | Nummer 1 und 2 kann insbesondere gehören, dass nur Meldeportale oder | ||||
122 | elektronische Programme genutzt werden dürfen, die bestimmte vom Robert Koch- | ||||
123 | Institut festgelegte Inhalte und Konfigurationen mit dem jeweils aktuellen | ||||
124 | Stand aufweisen. Sofern bei den Festlegungen und Maßnahmen Fragen der | ||||
125 | Datensicherheit berührt sind, sind diese Festlegungen und Maßnahmen im | ||||
126 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu | ||||
127 | treffen. Sofern bei den Festlegungen und Maßnahmen nach Satz 1 Fragen des | ||||
128 | Datenschutzes berührt sind, sind diese Festlegungen und Maßnahmen im | ||||
129 | Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||||
130 | Informationsfreiheit zu treffen. | ||||
131 | (9) Abweichungen von den in dieser Vorschrift getroffenen Regelungen des | 130 | (10) Abweichungen von den in dieser Vorschrift getroffenen Regelungen des | ||
132 | Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. | 131 | Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. |
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