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Zur Meldung verpflichtete Personen | Zur Meldung verpflichtete Personen | ||||
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t | 1 | Zur Meldung verpflichtete Personen | t | 1 | Zur Meldung verpflichtete Personen |
Zur Meldung verpflichtete Personen | Zur Meldung verpflichtete Personen | ||||
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f | 1 | (1) Zur Meldung sind verpflichtet: | f | 1 | (1) Zur Meldung sind verpflichtet: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 | 3 | im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 | ||
4 | Satz 1 ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt | 4 | Satz 1 ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt | ||
5 | auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen | 5 | auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen | ||
6 | der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der | 6 | der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der | ||
7 | behandelnde Arzt verantwortlich, | 7 | behandelnde Arzt verantwortlich, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen | 9 | im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen | ||
10 | privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich von Arztpraxen | 10 | privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich von Arztpraxen | ||
n | 11 | mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien, | n | 11 | mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien sowie Zahnärzte und |
12 | Tierärzte, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nummer 2 | ||||
13 | befugt sind, im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten | ||||
14 | Nachweis eines Krankheitserregers zu führen, | ||||
12 | 3. | 15 | 3. | ||
13 | im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der pathologisch- | 16 | im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der pathologisch- | ||
14 | anatomischen Diagnostik, | 17 | anatomischen Diagnostik, | ||
15 | 4. | 18 | 4. | ||
16 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 | 19 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 | ||
17 | Nummer 38 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der | 20 | Nummer 38 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der | ||
18 | Tierarzt, | 21 | Tierarzt, | ||
19 | 5. | 22 | 5. | ||
20 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Angehörige eines | 23 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Angehörige eines | ||
21 | anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der | 24 | anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der | ||
22 | Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung | 25 | Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung | ||
23 | erfordert, | 26 | erfordert, | ||
24 | 6. | 27 | 6. | ||
25 | (weggefallen) | 28 | (weggefallen) | ||
26 | 7. | 29 | 7. | ||
t | 27 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 die Leiter von | t | 30 | im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 die Leiter von den in § 36 |
28 | Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, | 31 | Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Einrichtungen und Unternehmen, | ||
29 | 8. | 32 | 8. | ||
30 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Heilpraktiker. | 33 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Heilpraktiker. | ||
31 | (2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und | 34 | (2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und | ||
32 | Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete | 35 | Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete | ||
33 | Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 | 36 | Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 | ||
34 | Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde. | 37 | Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde. | ||
35 | (3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis | 38 | (3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis | ||
36 | vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits | 39 | vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits | ||
37 | gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Eine Meldepflicht besteht | 40 | gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Eine Meldepflicht besteht | ||
38 | ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet | 41 | ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet | ||
39 | wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. | 42 | wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. | ||
40 | (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum | 43 | (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum | ||
41 | Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes | 44 | Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes | ||
42 | durchführen lassen. | 45 | durchführen lassen. | ||
43 | (5) (weggefallen) | 46 | (5) (weggefallen) |
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