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Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen | Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen | ||||
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t | 1 | Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von | t | 1 | Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von |
2 | Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen | 2 | Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen |
Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen | Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen | ||||
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f | 1 | (1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei | f | 1 | (1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei |
2 | behördlich angeordneten Maßnahmen zur | 2 | behördlich angeordneten Maßnahmen zur | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Desinfektion und | 4 | Desinfektion und | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben oder Kopfläusen | 6 | Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben oder Kopfläusen | ||
7 | nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen | 7 | nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen | ||
8 | Bundesoberbehörde anerkannt worden sind. Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 | 8 | Bundesoberbehörde anerkannt worden sind. Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 | ||
9 | kann die anordnende Behörde mit Zustimmung der zuständigen Bundesoberbehörde | 9 | kann die anordnende Behörde mit Zustimmung der zuständigen Bundesoberbehörde | ||
10 | zulassen, dass andere Mittel oder Verfahren als die behördlich anerkannten | 10 | zulassen, dass andere Mittel oder Verfahren als die behördlich anerkannten | ||
11 | verwendet werden. | 11 | verwendet werden. | ||
12 | (2) Die Mittel und Verfahren werden von der zuständigen Bundesoberbehörde auf | 12 | (2) Die Mittel und Verfahren werden von der zuständigen Bundesoberbehörde auf | ||
13 | Antrag oder von Amts wegen nur anerkannt, wenn sie hinreichend wirksam sind | 13 | Antrag oder von Amts wegen nur anerkannt, wenn sie hinreichend wirksam sind | ||
14 | und keine unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die | 14 | und keine unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die | ||
15 | Umwelt haben. | 15 | Umwelt haben. | ||
16 | (3) Zuständige Bundesoberbehörde für die Anerkennung von Mitteln und Verfahren | 16 | (3) Zuständige Bundesoberbehörde für die Anerkennung von Mitteln und Verfahren | ||
17 | zur Desinfektion ist das Robert Koch-Institut. Im Anerkennungsverfahren prüft: | 17 | zur Desinfektion ist das Robert Koch-Institut. Im Anerkennungsverfahren prüft: | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren das Robert Koch-Institut, | 19 | die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren das Robert Koch-Institut, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die menschliche Gesundheit das | 21 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die menschliche Gesundheit das | ||
22 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und | 22 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Umwelt das | 24 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Umwelt das | ||
25 | Umweltbundesamt. | 25 | Umweltbundesamt. | ||
26 | Das Robert Koch-Institut erteilt die Anerkennung im Einvernehmen mit dem | 26 | Das Robert Koch-Institut erteilt die Anerkennung im Einvernehmen mit dem | ||
27 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und mit dem | 27 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und mit dem | ||
28 | Umweltbundesamt. | 28 | Umweltbundesamt. | ||
29 | (4) Zuständige Bundesoberbehörde für die Anerkennung von Mitteln und Verfahren | 29 | (4) Zuständige Bundesoberbehörde für die Anerkennung von Mitteln und Verfahren | ||
30 | zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen ist das | 30 | zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen ist das | ||
31 | Umweltbundesamt. Im Anerkennungsverfahren prüft: | 31 | Umweltbundesamt. Im Anerkennungsverfahren prüft: | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren sowie deren Auswirkungen auf die | 33 | die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren sowie deren Auswirkungen auf die | ||
34 | Umwelt das Umweltbundesamt, | 34 | Umwelt das Umweltbundesamt, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die menschliche Gesundheit das | 36 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die menschliche Gesundheit das | ||
37 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit es nach § 77 Absatz | 37 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit es nach § 77 Absatz | ||
38 | 1 des Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zuständig ist, | 38 | 1 des Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zuständig ist, | ||
39 | 3. | 39 | 3. | ||
40 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Gesundheit von | 40 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Gesundheit von | ||
41 | Beschäftigten als Anwender die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und | 41 | Beschäftigten als Anwender die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und | ||
42 | Arbeitsmedizin, wenn die Prüfung nicht nach Nummer 2 dem Bundesinstitut für | 42 | Arbeitsmedizin, wenn die Prüfung nicht nach Nummer 2 dem Bundesinstitut für | ||
43 | Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesen ist, und | 43 | Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesen ist, und | ||
44 | 4. | 44 | 4. | ||
45 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Gesundheit von anderen als | 45 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Gesundheit von anderen als | ||
46 | den in Nummer 3 genannten Personen das Bundesinstitut für Risikobewertung, wenn | 46 | den in Nummer 3 genannten Personen das Bundesinstitut für Risikobewertung, wenn | ||
47 | die Prüfung nicht nach Nummer 2 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und | 47 | die Prüfung nicht nach Nummer 2 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
48 | Medizinprodukte zugewiesen ist. | 48 | Medizinprodukte zugewiesen ist. | ||
49 | Das Umweltbundesamt erteilt die Anerkennung im Einvernehmen mit den nach Satz | 49 | Das Umweltbundesamt erteilt die Anerkennung im Einvernehmen mit den nach Satz | ||
50 | 2 Nummer 2 bis 4 prüfenden Behörden. Sofern Mittel Wirkstoffe enthalten, die | 50 | 2 Nummer 2 bis 4 prüfenden Behörden. Sofern Mittel Wirkstoffe enthalten, die | ||
51 | in zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder in der Zulassungsprüfung | 51 | in zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder in der Zulassungsprüfung | ||
52 | befindlichen Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, erfolgt die Anerkennung | 52 | befindlichen Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, erfolgt die Anerkennung | ||
53 | zusätzlich im Benehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und | 53 | zusätzlich im Benehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und | ||
54 | Lebensmittelsicherheit. | 54 | Lebensmittelsicherheit. | ||
55 | (5) Die Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der zuständigen | 55 | (5) Die Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der zuständigen | ||
56 | Bundesbehörde oder auf der Grundlage von Sachverständigengutachten, die im | 56 | Bundesbehörde oder auf der Grundlage von Sachverständigengutachten, die im | ||
57 | Auftrag der zuständigen Bundesbehörde durchgeführt werden, erfolgen. | 57 | Auftrag der zuständigen Bundesbehörde durchgeführt werden, erfolgen. | ||
58 | (6) Die Prüfung der Wirksamkeit der Mittel und Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 | 58 | (6) Die Prüfung der Wirksamkeit der Mittel und Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 | ||
59 | Nummer 2 ist an den betreffenden Schädlingen unter Einbeziehung von | 59 | Nummer 2 ist an den betreffenden Schädlingen unter Einbeziehung von | ||
60 | Wirtstieren bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzunehmen. Die Prüfung der | 60 | Wirtstieren bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzunehmen. Die Prüfung der | ||
61 | Wirksamkeit von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unterbleibt, sofern die | 61 | Wirksamkeit von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unterbleibt, sofern die | ||
62 | Mittel nach einer der folgenden Vorschriften nach dem Tilgungsprinzip | 62 | Mittel nach einer der folgenden Vorschriften nach dem Tilgungsprinzip | ||
63 | gleichwertig geprüft und zugelassen sind: | 63 | gleichwertig geprüft und zugelassen sind: | ||
64 | 1. | 64 | 1. | ||
65 | Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 65 | Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
66 | 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von | 66 | 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von | ||
67 | Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109), | 67 | Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109), | ||
68 | die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. | 68 | die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. | ||
69 | 22) geändert worden ist, | 69 | 22) geändert worden ist, | ||
70 | 2. | 70 | 2. | ||
71 | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 71 | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
72 | 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur | 72 | 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur | ||
73 | Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom | 73 | Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom | ||
74 | 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L | 74 | 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L | ||
75 | 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, oder | 75 | 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, oder | ||
76 | 3. | 76 | 3. | ||
77 | Arzneimittelgesetz. | 77 | Arzneimittelgesetz. | ||
78 | Die Prüfung der Auswirkungen von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 | 78 | Die Prüfung der Auswirkungen von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 | ||
79 | auf die menschliche Gesundheit und die Prüfung ihrer Auswirkungen auf die | 79 | auf die menschliche Gesundheit und die Prüfung ihrer Auswirkungen auf die | ||
80 | Umwelt unterbleibt, sofern die Mittel oder ihre Biozidwirkstoffe nach einer | 80 | Umwelt unterbleibt, sofern die Mittel oder ihre Biozidwirkstoffe nach einer | ||
81 | der in Satz 2 genannten Vorschriften geprüft und zugelassen sind. | 81 | der in Satz 2 genannten Vorschriften geprüft und zugelassen sind. | ||
82 | (7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die zuständige | 82 | (7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die zuständige | ||
83 | Bundesoberbehörde davon Kenntnis erlangt, dass eine nach anderen Gesetzen | 83 | Bundesoberbehörde davon Kenntnis erlangt, dass eine nach anderen Gesetzen | ||
84 | erforderliche Verkehrsfähigkeit für das Mittel oder Verfahren nicht mehr | 84 | erforderliche Verkehrsfähigkeit für das Mittel oder Verfahren nicht mehr | ||
85 | besteht. Sie kann widerrufen werden, insbesondere wenn nach aktuellen | 85 | besteht. Sie kann widerrufen werden, insbesondere wenn nach aktuellen | ||
86 | Erkenntnissen und Bewertungsmaßstäben die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht | 86 | Erkenntnissen und Bewertungsmaßstäben die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht | ||
87 | mehr erfüllt sind. Die zuständige Bundesoberbehörde führt die jeweils | 87 | mehr erfüllt sind. Die zuständige Bundesoberbehörde führt die jeweils | ||
88 | anerkannten Mittel und Verfahren in einer Liste und veröffentlicht die Liste. | 88 | anerkannten Mittel und Verfahren in einer Liste und veröffentlicht die Liste. | ||
89 | (8) Das Robert Koch-Institut und das Umweltbundesamt erheben für individuell | 89 | (8) Das Robert Koch-Institut und das Umweltbundesamt erheben für individuell | ||
90 | zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 Gebühren und | 90 | zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 Gebühren und | ||
91 | Auslagen. | 91 | Auslagen. | ||
92 | (9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | 92 | (9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | ||
n | 93 | dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch | n | 93 | dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch |
94 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen | 94 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen | ||
95 | Tatbestände der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den | 95 | Tatbestände der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den | ||
96 | Absätzen 1 bis 4 und 7 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder | 96 | Absätzen 1 bis 4 und 7 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder | ||
97 | Rahmensätze vorzusehen. | 97 | Rahmensätze vorzusehen. | ||
98 | (10) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | 98 | (10) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | ||
t | 99 | dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch | t | 99 | dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch |
100 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des | 100 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des | ||
101 | Anerkennungsverfahrens festzulegen. | 101 | Anerkennungsverfahrens festzulegen. |
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