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Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes | t | 1 | (weggefallen) |
Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der | t | ||
2 | Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er | ||||
3 | betrifft | ||||
4 | 1. | ||||
5 | Personen, die in Unterkünften oder sonstigen Einrichtungen der Bundeswehr | ||||
6 | untergebracht sind, | ||||
7 | 2. | ||||
8 | Soldaten, die dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Nummer 1 | ||||
9 | bezeichneten Einrichtungen wohnen, | ||||
10 | 3. | ||||
11 | Angehörige der Bundeswehr auf dem Transport, bei Märschen, in Manövern und | ||||
12 | Übungen, | ||||
13 | 4. | ||||
14 | die Belehrung nach § 43 bei Personen, die in Einrichtungen der Bundeswehr | ||||
15 | eine der in § 42 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, | ||||
16 | 5. | ||||
17 | Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der | ||||
18 | Bundeswehr, | ||||
19 | 6. | ||||
20 | im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krankheitserregern. | ||||
21 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Maßnahmen zur Bekämpfung | ||||
22 | übertragbarer Krankheiten im Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu | ||||
23 | treffen. | ||||
24 | (3) Bei Zivilbediensteten, die außerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten | ||||
25 | Einrichtungen wohnen, sind die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer | ||||
26 | Krankheiten im Benehmen mit der zuständigen Stelle der Bundeswehr zu treffen. | ||||
27 | (4) In den Fällen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im Verzug das Gesundheitsamt, | ||||
28 | in den Fällen des Absatzes 3 die zuständige Stelle der Bundeswehr vorläufige | ||||
29 | Maßnahmen treffen. | ||||
30 | (5) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit | ||||
31 | Zustimmung des Bundesrates bestimmen, inwieweit sich die Gesundheitsämter und | ||||
32 | die zuständigen Stellen der Bundeswehr von dem Auftreten oder dem Verdacht des | ||||
33 | Auftretens einer übertragbaren Krankheit gegenseitig zu benachrichtigen und | ||||
34 | inwieweit sie sich bei den Ermittlungen gegenseitig zu unterstützen haben. |
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