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Sie können sich § 12 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Hinblick auf eine übertragbare Krankheit, die nach Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930, 932) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) darstellen könnte, übermittelt die zuständige Behörde der zuständigen Landesbehörde unverzüglich folgende Angaben:
(2) 1Im Hinblick auf Gefahren biologischen oder unbekannten Ursprungs nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder d des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1; L 231 vom 4.9.2015, S. 16) übermittelt die zuständige Behörde der zuständigen Landesbehörde unverzüglich alle Angaben, die für Übermittlungen nach den Artikeln 6 bis 9 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU erforderlich sind. 2Die zuständige Landesbehörde übermittelt diese Angaben unverzüglich dem Robert Koch-Institut. 3Für die Übermittlung an das Robert Koch-Institut kann das Robert Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards bestimmen. 4Das Robert Koch-Institut ist in dem in Satz 1 genannten Bereich der Gefahren biologischen oder unbekannten Ursprungs die zuständige nationale Behörde im Sinne der Artikel 6 und 8 bis 10 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU.
(3) Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in Absatz 1 Satz 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften | Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften | ||||
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t | 1 | Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher | t | 1 | Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher |
2 | Vorschriften | 2 | Vorschriften |
Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften | Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Im Hinblick auf eine übertragbare Krankheit, die nach Anlage 2 der | f | 1 | (1) Im Hinblick auf eine übertragbare Krankheit, die nach Anlage 2 der |
2 | Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II | 2 | Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II | ||
3 | S. 930, 932) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite im | 3 | S. 930, 932) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite im | ||
4 | Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Internationalen Gesundheitsvorschriften | 4 | Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Internationalen Gesundheitsvorschriften | ||
5 | (2005) darstellen könnte, übermittelt die zuständige Behörde der zuständigen | 5 | (2005) darstellen könnte, übermittelt die zuständige Behörde der zuständigen | ||
6 | Landesbehörde unverzüglich folgende Angaben: | 6 | Landesbehörde unverzüglich folgende Angaben: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | das Auftreten der übertragbaren Krankheit, Tatsachen, die auf das Auftreten | 8 | das Auftreten der übertragbaren Krankheit, Tatsachen, die auf das Auftreten | ||
9 | der übertragbaren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen, die zum Auftreten der | 9 | der übertragbaren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen, die zum Auftreten der | ||
10 | übertragbaren Krankheit führen können, | 10 | übertragbaren Krankheit führen können, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die getroffenen Maßnahmen und | 12 | die getroffenen Maßnahmen und | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | sonstige Informationen, die für die Bewertung der Tatsachen und für die | 14 | sonstige Informationen, die für die Bewertung der Tatsachen und für die | ||
15 | Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind. | 15 | Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind. | ||
16 | Die zuständige Behörde darf im Rahmen dieser Vorschrift die folgenden | 16 | Die zuständige Behörde darf im Rahmen dieser Vorschrift die folgenden | ||
17 | personenbezogenen Daten übermitteln | 17 | personenbezogenen Daten übermitteln | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | zur betroffenen Person: | 19 | zur betroffenen Person: | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
21 | den Namen und Vornamen, | 21 | den Namen und Vornamen, | ||
22 | b) | 22 | b) | ||
23 | Tag der Geburt und | 23 | Tag der Geburt und | ||
24 | c) | 24 | c) | ||
25 | Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und | 25 | Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | den Namen des Meldenden. | 27 | den Namen des Meldenden. | ||
28 | Die zuständige Landesbehörde übermittelt die in den Sätzen 1 und 2 genannten | 28 | Die zuständige Landesbehörde übermittelt die in den Sätzen 1 und 2 genannten | ||
29 | Angaben unverzüglich dem Robert Koch-Institut. Darüber hinaus übermittelt die | 29 | Angaben unverzüglich dem Robert Koch-Institut. Darüber hinaus übermittelt die | ||
30 | zuständige Landesbehörde dem Robert Koch-Institut auf dessen Anforderung | 30 | zuständige Landesbehörde dem Robert Koch-Institut auf dessen Anforderung | ||
31 | unverzüglich alle ihr vorliegenden Informationen, die für Mitteilungen an die | 31 | unverzüglich alle ihr vorliegenden Informationen, die für Mitteilungen an die | ||
32 | Weltgesundheitsorganisation im Sinne der Artikel 6 bis 12 und 19 Buchstabe c | 32 | Weltgesundheitsorganisation im Sinne der Artikel 6 bis 12 und 19 Buchstabe c | ||
33 | der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erforderlich sind. Für die | 33 | der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erforderlich sind. Für die | ||
34 | Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut | 34 | Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut | ||
35 | kann das Robert Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards | 35 | kann das Robert Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards | ||
36 | bestimmen. Das Robert Koch-Institut bewertet die ihm übermittelten Angaben | 36 | bestimmen. Das Robert Koch-Institut bewertet die ihm übermittelten Angaben | ||
37 | nach der Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und nimmt | 37 | nach der Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und nimmt | ||
38 | die Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des IGV-Durchführungsgesetzes wahr. | 38 | die Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des IGV-Durchführungsgesetzes wahr. | ||
39 | (2) Im Hinblick auf Gefahren biologischen oder unbekannten Ursprungs nach | 39 | (2) Im Hinblick auf Gefahren biologischen oder unbekannten Ursprungs nach | ||
t | 40 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder d des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des | t | 40 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Verordnung (EU) 2022/2371 des |
41 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden | 41 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden | ||
42 | grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung | 42 | grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses | ||
43 | Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1; L 231 vom 4.9.2015, S. 16) | 43 | Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26) übermittelt die zuständige | ||
44 | übermittelt die zuständige Behörde der zuständigen Landesbehörde unverzüglich | 44 | Behörde der zuständigen Landesbehörde unverzüglich alle Angaben, die für | ||
45 | alle Angaben, die für Übermittlungen nach den Artikeln 6 bis 9 des Beschlusses | 45 | Übermittlungen nach den Artikeln 13, 14 und 17 bis 19 der Verordnung (EU) | ||
46 | Nr. 1082/2013/EU erforderlich sind. Die zuständige Landesbehörde | 46 | 2022/2371 erforderlich sind. Die zuständige Landesbehörde übermittelt | ||
47 | übermittelt diese Angaben unverzüglich dem Robert Koch-Institut. Für die | 47 | diese Angaben unverzüglich dem Robert Koch-Institut. Für die Übermittlung | ||
48 | Übermittlung an das Robert Koch-Institut kann das Robert Koch-Institut die | 48 | an das Robert Koch-Institut kann das Robert Koch-Institut die technischen | ||
49 | technischen Übermittlungsstandards bestimmen. Das Robert Koch-Institut ist | 49 | Übermittlungsstandards bestimmen. Das Robert Koch-Institut ist in dem in | ||
50 | in dem in Satz 1 genannten Bereich der Gefahren biologischen oder unbekannten | 50 | Satz 1 genannten Bereich der Gefahren biologischen oder unbekannten Ursprungs | ||
51 | Ursprungs die zuständige nationale Behörde im Sinne der Artikel 6 und 8 bis 10 | 51 | die zuständige nationale Behörde im Sinne der Artikel 13 und 18 bis 20 der | ||
52 | des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU. | 52 | Verordnung (EU) 2022/2371. | ||
53 | (3) Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in Absatz 1 Satz | 53 | (3) Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in Absatz 1 Satz | ||
54 | 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 durch Landesrecht sind ausgeschlossen. | 54 | 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 durch Landesrecht sind ausgeschlossen. |
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