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Sie können sich § 75 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.
(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt.
Weitere Strafvorschriften | Weitere Strafvorschriften | ||||
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t | 1 | Weitere Strafvorschriften | t | 1 | Weitere Strafvorschriften |
Weitere Strafvorschriften | Weitere Strafvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer | 2 | wer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung | 4 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung | ||
5 | mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt, | 5 | mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in | 7 | entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in | ||
8 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 | 8 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 | ||
9 | eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt, | 9 | eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, | 11 | ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, | ||
12 | abgibt oder mit ihnen arbeitet oder | 12 | abgibt oder mit ihnen arbeitet oder | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt. | 14 | entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt. | ||
t | 15 | (2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 | t | 15 | (2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 |
16 | Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer | 16 | Nummer 8 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf | ||
17 | solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen | 17 | Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die | ||
18 | bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. | 18 | Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift | ||
19 | verweist. | ||||
19 | (3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 | 20 | (3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 | ||
20 | genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, | 21 | genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, | ||
21 | wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit | 22 | wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit | ||
22 | nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist. | 23 | nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist. | ||
23 | (4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist | 24 | (4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist | ||
24 | die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | 25 | die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | ||
25 | (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | 26 | (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
26 | wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in | 27 | wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in | ||
27 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt. | 28 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt. |
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