Lade...
Lade...
Sie können sich § 69 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist:
(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.
(3) 1Für aus öffentlichen Mitteln zu bestreitende Kosten der Quarantänemaßnahmen nach § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bezirk die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. 2Falls ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, werden die Kosten vorläufig von dem Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk die Maßnahme angeordnet wird. 3Der zuständige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur Erstattung verpflichtet. 4Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abweichende Vereinbarungen treffen.
Kosten | Kosten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht | f | 1 | (1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht |
2 | ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist: | 2 | ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Kosten für die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7, | 4 | Kosten für die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
n | 6 | Kosten für die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5, | n | 6 | Kosten für die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2, |
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | Kosten für die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte | 8 | Kosten für die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte | ||
9 | Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1, | 9 | Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, | 11 | Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, | ||
12 | soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die | 12 | soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die | ||
13 | Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde, | 13 | Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | Kosten für Maßnahmen nach § 19, | 15 | Kosten für Maßnahmen nach § 19, | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | Kosten für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | 17 | Kosten für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | ||
18 | gegen bestimmte übertragbare Krankheiten nach § 20 Absatz 5, | 18 | gegen bestimmte übertragbare Krankheiten nach § 20 Absatz 5, | ||
19 | 7. | 19 | 7. | ||
20 | Kosten für die Durchführung von Ermittlungen nach § 25, | 20 | Kosten für die Durchführung von Ermittlungen nach § 25, | ||
21 | 8. | 21 | 8. | ||
22 | Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30, | 22 | Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30, | ||
23 | 9. | 23 | 9. | ||
t | 24 | Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz | t | 24 | Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 20 Absatz 12 Satz 2, § 20a Absatz |
25 | 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2. | 25 | 5 Satz 2, § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2 und | ||
26 | Soweit ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist oder | 26 | Absatz 10 Satz 2. | ||
27 | solange dies noch nicht feststeht, können die entsprechenden Kosten vorläufig | 27 | In einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 Satz 7 kann im Einvernehmen mit | ||
28 | aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Der andere Kostenträger ist zur | 28 | dem Bundesministerium der Finanzen vorgesehen werden, dass der Bund sich im | ||
29 | Erstattung der Kosten verpflichtet. | 29 | Hinblick auf die Durchführung der Erhebung durch das Robert Koch-Institut | ||
30 | anteilig an der Kostentragung beteiligt. Soweit ein anderer Kostenträger zur | ||||
31 | Kostentragung verpflichtet ist oder solange dies noch nicht feststeht, können | ||||
32 | die entsprechenden Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestritten | ||||
33 | werden. Der andere Kostenträger ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet. | ||||
30 | (2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht | 34 | (2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht | ||
31 | bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten. | 35 | bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten. | ||
32 | (3) Für aus öffentlichen Mitteln zu bestreitende Kosten der | 36 | (3) Für aus öffentlichen Mitteln zu bestreitende Kosten der | ||
33 | Quarantänemaßnahmen nach § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bezirk | 37 | Quarantänemaßnahmen nach § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bezirk | ||
34 | die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der | 38 | die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der | ||
35 | Maßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Falls ein | 39 | Maßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Falls ein | ||
36 | gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, werden die Kosten | 40 | gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, werden die Kosten | ||
37 | vorläufig von dem Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk die Maßnahme | 41 | vorläufig von dem Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk die Maßnahme | ||
38 | angeordnet wird. Der zuständige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur | 42 | angeordnet wird. Der zuständige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur | ||
39 | Erstattung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abweichende | 43 | Erstattung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abweichende | ||
40 | Vereinbarungen treffen. | 44 | Vereinbarungen treffen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.