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Sie können sich § 68 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c und f erlassenen Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) 1Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. 2Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.
(3) 1Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. 2Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
Rechtsweg | Rechtsweg | ||||
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t | 1 | (1) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 gegen das | t | 1 | (1) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 gegen |
2 | nach § 66 Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Verwaltungsrechtsweg | 2 | das nach § 66 Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der | ||
3 | gegeben. | 3 | Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Verwaltungsrechtsweg ist auch gegeben, | ||
4 | soweit andere Ansprüche wegen Entschädigung für Maßnahmen aufgrund dieses | ||||
5 | Gesetzes geltend gemacht werden. Artikel 14 Absatz 3 Satz 4 und Artikel 34 | ||||
6 | Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt. | ||||
4 | (1a) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund des § 20i Absatz 3 | 7 | (1a) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund des § 20i Absatz 3 | ||
5 | Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften | 8 | Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften | ||
6 | Buches Sozialgesetzbuch sowie des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c und | 9 | Buches Sozialgesetzbuch sowie des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c und | ||
7 | f erlassenen Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. | 10 | f erlassenen Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. | ||
8 | (2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60 | 11 | (2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60 | ||
9 | bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. Soweit | 12 | bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. Soweit | ||
10 | das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung | 13 | das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung | ||
11 | enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1. | 14 | enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1. | ||
12 | (3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften | 15 | (3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften | ||
13 | der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes | 16 | der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes | ||
14 | gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten | 17 | gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten | ||
15 | gegeben. | 18 | gegeben. |
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