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Sie können sich § 29 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.
(2) 1Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. 2§ 25 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. 4Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. 5§ 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. 6Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
Beobachtung | Beobachtung | ||||
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f | 1 | (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider | f | 1 | (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider |
2 | können einer Beobachtung unterworfen werden. | 2 | können einer Beobachtung unterworfen werden. | ||
3 | (2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die | 3 | (2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die | ||
4 | erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu | 4 | erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu | ||
5 | dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 25 | 5 | dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 25 | ||
6 | Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner | 6 | Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner | ||
7 | verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung | 7 | verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung | ||
8 | oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf | 8 | oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf | ||
9 | Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände | 9 | Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände | ||
10 | Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des | 10 | Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des | ||
11 | gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt | 11 | gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt | ||
12 | Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer | 12 | Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer | ||
13 | Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in | 13 | Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in | ||
t | 14 | Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel | t | 14 | Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 sowie § 36 |
15 | einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt | 15 | Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. | ||
16 | entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 | 16 | § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen | ||
17 | Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 | 17 | Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person | ||
18 | Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 | 18 | (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung | ||
19 | Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt. | 19 | (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt. |
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