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Sie können sich § 20c IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Apotheker zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn
(2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:
(3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum 31. Juli 2022 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer auf Basis von bereits vorliegenden Schulungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Durchführung von Grippeschutzimpfungen | Durchführung von Grippeschutzimpfungen | ||||
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t | 1 | Durchführung von Grippeschutzimpfungen | t | 1 | Durchführung von Grippeschutzimpfungen |
Durchführung von Grippeschutzimpfungen | Durchführung von Grippeschutzimpfungen | ||||
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f | 1 | (1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Apotheker zur Durchführung von | f | 1 | (1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Apotheker zur Durchführung von |
2 | Grippeschutzimpfungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, | 2 | Grippeschutzimpfungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, | ||
3 | berechtigt, wenn | 3 | berechtigt, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an | 5 | sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an | ||
6 | der Schulung bestätigt wurde und | 6 | der Schulung bestätigt wurde und | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | sie die Grippeschutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren | 8 | sie die Grippeschutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren | ||
9 | Personal sie gehören, durchführen. | 9 | Personal sie gehören, durchführen. | ||
10 | Einer ärztlichen Schulung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn ein | 10 | Einer ärztlichen Schulung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn ein | ||
11 | Apotheker bereits im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches | 11 | Apotheker bereits im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches | ||
12 | Sozialgesetzbuch oder zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das | 12 | Sozialgesetzbuch oder zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das | ||
13 | Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 20b Absatz 1 Nummer 1 erfolgreich eine ärztliche | 13 | Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 20b Absatz 1 Nummer 1 erfolgreich eine ärztliche | ||
14 | Schulung absolviert hat. | 14 | Schulung absolviert hat. | ||
t | 15 | (2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat insbesondere die | t | 15 | (2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat insbesondere die |
16 | Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu | 16 | Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu | ||
17 | umfassen: | 17 | umfassen: | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung von | 19 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung von | ||
20 | Grippeschutzimpfungen, insbesondere zur | 20 | Grippeschutzimpfungen, insbesondere zur | ||
21 | a) | 21 | a) | ||
22 | Aufklärung, | 22 | Aufklärung, | ||
23 | b) | 23 | b) | ||
24 | Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung | 24 | Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung | ||
25 | der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, | 25 | der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, | ||
26 | c) | 26 | c) | ||
27 | weiteren Impfberatung und | 27 | weiteren Impfberatung und | ||
28 | d) | 28 | d) | ||
29 | Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person, | 29 | Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person, | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren | 31 | Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren | ||
32 | Beachtung und | 32 | Beachtung und | ||
33 | 3. | 33 | 3. | ||
34 | Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie | 34 | Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie | ||
35 | Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen. | 35 | Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen. | ||
36 | (3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum 31. Juli 2022 in | 36 | (3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum 31. Juli 2022 in | ||
37 | Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer auf Basis von bereits vorliegenden | 37 | Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer auf Basis von bereits vorliegenden | ||
38 | Schulungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches | 38 | Schulungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches | ||
39 | Sozialgesetzbuch ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker | 39 | Sozialgesetzbuch ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker | ||
40 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. | 40 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. |
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