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Sie können sich § 122 HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem getrennten oder in einem der zusammengefassten Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tätig sind.
(2) 1Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der nach § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen Prüfungsverordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen. 2Dies gilt für die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Meisterprüfungsordnungen sowie für die nach § 50 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend.
(3) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.
f | 1 | (1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § | f | 1 | (1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § |
2 | 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so können | 2 | 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so können | ||
3 | auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder | 3 | auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder | ||
4 | Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung | 4 | Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung | ||
5 | entstandenen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe berufen werden, die in | 5 | entstandenen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe berufen werden, die in | ||
6 | dem getrennten oder in einem der zusammengefassten Handwerke oder | 6 | dem getrennten oder in einem der zusammengefassten Handwerke oder | ||
7 | handwerksähnlichen Gewerbe die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben | 7 | handwerksähnlichen Gewerbe die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben | ||
8 | oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 | 8 | oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 | ||
9 | Abs. 3 seit mindestens einem Jahr in dem Handwerk, für das der | 9 | Abs. 3 seit mindestens einem Jahr in dem Handwerk, für das der | ||
10 | Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tätig sind. | 10 | Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tätig sind. | ||
n | 11 | (2) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe | n | 11 | (2) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden |
12 | geltenden Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum | 12 | Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum | ||
13 | Inkrafttreten der nach § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses | 13 | Inkrafttreten der nach § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses | ||
14 | Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen | 14 | Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen | ||
15 | Prüfungsverordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz im | 15 | Prüfungsverordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz im | ||
n | 16 | Widerspruch stehen. Dies gilt für die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 erlassenen | n | 16 | Widerspruch stehen. |
17 | Meisterprüfungsordnungen sowie für die nach § 50 Abs. 2 erlassene | ||||
18 | Rechtsverordnung entsprechend. | ||||
19 | (3) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden | 17 | (3) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden | ||
20 | Berufsbilder oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum Inkrafttreten von | 18 | Berufsbilder oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum Inkrafttreten von | ||
21 | Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 | 19 | Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 | ||
22 | anzuwenden. | 20 | anzuwenden. | ||
23 | (4) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden | 21 | (4) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden | ||
24 | fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach | 22 | fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach | ||
25 | § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden. | 23 | § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden. | ||
t | t | 24 | (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | ||
25 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch | ||||
26 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die | ||||
27 | Fälle der Absätze 2 bis 4 ergänzende Übergangsvorschriften zu erlassen, soweit | ||||
28 | dies für eine ordnungsgemäße Überleitung bestehender Lehrlingsverhältnisse | ||||
29 | oder sonstiger Ausbildungsverhältnisse oder begonnener Prüfungen oder | ||||
30 | Prüfungsteile sachdienlich ist. Dabei kann auch von den Absätzen 2 bis 4 | ||||
31 | abgewichen werden. |
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