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Sie können sich § 119 HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Berechtigung eines Gewerbetreibenden, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, bleibt bestehen. 2Für juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebe im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn und solange der Betrieb von einer Person geleitet wird, die am 1. April 1998 Betriebsleiter oder für die technische Leitung verantwortlicher persönlich haftender Gesellschafter oder Leiter eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 5 und 6 ist; das gleiche gilt für Personen, die eine dem Betriebsleiter vergleichbare Stellung haben. 3Soweit die Berechtigung zur Ausübung eines selbständigen Handwerks anderen bundesrechtlichen Beschränkungen als den in diesem Gesetz bestimmten unterworfen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.
(2) Ist ein nach Absatz 1 Satz 1 berechtigter Gewerbetreibender bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in der Handwerksrolle eingetragen, so ist er auf Antrag oder von Amts wegen binnen drei Monaten in die Handwerksrolle einzutragen.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe, die in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen werden, entsprechend. 2In diesen Fällen darf nach dem Wechsel des Betriebsleiters einer juristischen Person oder eines für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft oder des Leiters eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 der Betrieb für die Dauer von drei Jahren fortgeführt werden, ohne daß die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind. 3Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde die Fortführung des Betriebs davon abhängig machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
(4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführte Gewerbe durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung zusammengefaßt, so ist der selbständige Handwerker, der eines der zusammengefaßten Handwerke betreibt, mit dem durch die Zusammenfassung entstandenen Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen.
(5) 1Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe zusammengefasst werden, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbildungsordnungen und die nach § 45 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie die nach § 50 Abs. 2 oder § 51a Abs. 7 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz fort. 2Satz 1 gilt entsprechend für noch bestehende Vorschriften gemäß § 122 Abs. 2 und 4.
(6) 1Soweit durch Gesetz zulassungspflichtige Handwerke in die Anlage B überführt werden, gilt für die Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend. 2Die bis zum 31. Dezember 2003 begonnenen Meisterprüfungsverfahren sind auf Antrag des Prüflings nach den bis dahin geltenden Vorschriften von den vor dem 31. Dezember 2003 von der höheren Verwaltungsbehörde errichteten Meisterprüfungsausschüssen abzuschließen.
(7) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 liegt ein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 1 Satz 2 auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für das zu betreibende Handwerk eine Rechtsverordnung nach § 45 noch nicht in Kraft getreten ist.
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f | 1 | (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Berechtigung eines | f | 1 | (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Berechtigung eines |
2 | Gewerbetreibenden, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu | 2 | Gewerbetreibenden, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu | ||
3 | betreiben, bleibt bestehen. Für juristische Personen, | 3 | betreiben, bleibt bestehen. Für juristische Personen, | ||
4 | Personengesellschaften und Betriebe im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 gilt dies | 4 | Personengesellschaften und Betriebe im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 gilt dies | ||
5 | nur, wenn und solange der Betrieb von einer Person geleitet wird, die am 1. | 5 | nur, wenn und solange der Betrieb von einer Person geleitet wird, die am 1. | ||
6 | April 1998 Betriebsleiter oder für die technische Leitung verantwortlicher | 6 | April 1998 Betriebsleiter oder für die technische Leitung verantwortlicher | ||
7 | persönlich haftender Gesellschafter oder Leiter eines Betriebs im Sinne des § | 7 | persönlich haftender Gesellschafter oder Leiter eines Betriebs im Sinne des § | ||
8 | 7 Abs. 5 und 6 ist; das gleiche gilt für Personen, die eine dem Betriebsleiter | 8 | 7 Abs. 5 und 6 ist; das gleiche gilt für Personen, die eine dem Betriebsleiter | ||
9 | vergleichbare Stellung haben. Soweit die Berechtigung zur Ausübung eines | 9 | vergleichbare Stellung haben. Soweit die Berechtigung zur Ausübung eines | ||
10 | selbständigen Handwerks anderen bundesrechtlichen Beschränkungen als den in | 10 | selbständigen Handwerks anderen bundesrechtlichen Beschränkungen als den in | ||
11 | diesem Gesetz bestimmten unterworfen ist, bleiben diese Vorschriften | 11 | diesem Gesetz bestimmten unterworfen ist, bleiben diese Vorschriften | ||
12 | unberührt. | 12 | unberührt. | ||
13 | (2) Ist ein nach Absatz 1 Satz 1 berechtigter Gewerbetreibender bei | 13 | (2) Ist ein nach Absatz 1 Satz 1 berechtigter Gewerbetreibender bei | ||
14 | Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in der Handwerksrolle eingetragen, so ist | 14 | Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in der Handwerksrolle eingetragen, so ist | ||
15 | er auf Antrag oder von Amts wegen binnen drei Monaten in die Handwerksrolle | 15 | er auf Antrag oder von Amts wegen binnen drei Monaten in die Handwerksrolle | ||
16 | einzutragen. | 16 | einzutragen. | ||
17 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe, die in die Anlage A zu diesem | 17 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe, die in die Anlage A zu diesem | ||
18 | Gesetz aufgenommen werden, entsprechend. In diesen Fällen darf nach dem | 18 | Gesetz aufgenommen werden, entsprechend. In diesen Fällen darf nach dem | ||
19 | Wechsel des Betriebsleiters einer juristischen Person oder eines für die | 19 | Wechsel des Betriebsleiters einer juristischen Person oder eines für die | ||
20 | technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters einer | 20 | technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters einer | ||
21 | Personengesellschaft oder des Leiters eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 5 | 21 | Personengesellschaft oder des Leiters eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 5 | ||
22 | oder 6 der Betrieb für die Dauer von drei Jahren fortgeführt werden, ohne daß | 22 | oder 6 der Betrieb für die Dauer von drei Jahren fortgeführt werden, ohne daß | ||
23 | die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind. Zur | 23 | die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind. Zur | ||
24 | Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere | 24 | Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere | ||
25 | Verwaltungsbehörde die Fortführung des Betriebs davon abhängig machen, daß er | 25 | Verwaltungsbehörde die Fortführung des Betriebs davon abhängig machen, daß er | ||
26 | von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung | 26 | von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung | ||
27 | in die Handwerksrolle erfüllt. | 27 | in die Handwerksrolle erfüllt. | ||
28 | (4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführte Gewerbe durch Gesetz | 28 | (4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführte Gewerbe durch Gesetz | ||
29 | oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung zusammengefaßt, so | 29 | oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung zusammengefaßt, so | ||
30 | ist der selbständige Handwerker, der eines der zusammengefaßten Handwerke | 30 | ist der selbständige Handwerker, der eines der zusammengefaßten Handwerke | ||
31 | betreibt, mit dem durch die Zusammenfassung entstandenen Handwerk in die | 31 | betreibt, mit dem durch die Zusammenfassung entstandenen Handwerk in die | ||
32 | Handwerksrolle einzutragen. | 32 | Handwerksrolle einzutragen. | ||
33 | (5) Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 | 33 | (5) Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 | ||
34 | Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe zusammengefasst werden, gelten die | 34 | Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe zusammengefasst werden, gelten die | ||
35 | vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift nach § 25 dieses | 35 | vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift nach § 25 dieses | ||
36 | Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen | 36 | Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen | ||
37 | Ausbildungsordnungen und die nach § 45 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung | 37 | Ausbildungsordnungen und die nach § 45 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung | ||
t | 38 | mit Abs. 2 sowie die nach § 50 Abs. 2 oder § 51a Abs. 7 dieses Gesetzes | t | 38 | mit Abs. 2 sowie die nach § 50a oder § 51d dieses Gesetzes erlassenen |
39 | erlassenen Rechtsvorschriften bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen nach | 39 | Rechtsvorschriften bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz | ||
40 | diesem Gesetz fort. Satz 1 gilt entsprechend für noch bestehende | 40 | fort. Satz 1 gilt entsprechend für noch bestehende Vorschriften gemäß § | ||
41 | Vorschriften gemäß § 122 Abs. 2 und 4. | 41 | 122 Abs. 2 und 4. | ||
42 | (6) Soweit durch Gesetz zulassungspflichtige Handwerke in die Anlage B | 42 | (6) Soweit durch Gesetz zulassungspflichtige Handwerke in die Anlage B | ||
43 | überführt werden, gilt für die Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend. Die | 43 | überführt werden, gilt für die Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend. Die | ||
44 | bis zum 31. Dezember 2003 begonnenen Meisterprüfungsverfahren sind auf | 44 | bis zum 31. Dezember 2003 begonnenen Meisterprüfungsverfahren sind auf | ||
45 | Antrag des Prüflings nach den bis dahin geltenden Vorschriften von den vor dem | 45 | Antrag des Prüflings nach den bis dahin geltenden Vorschriften von den vor dem | ||
46 | 31. Dezember 2003 von der höheren Verwaltungsbehörde errichteten | 46 | 31. Dezember 2003 von der höheren Verwaltungsbehörde errichteten | ||
47 | Meisterprüfungsausschüssen abzuschließen. | 47 | Meisterprüfungsausschüssen abzuschließen. | ||
48 | (7) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 liegt ein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 1 | 48 | (7) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 liegt ein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 1 | ||
49 | Satz 2 auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für das zu | 49 | Satz 2 auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für das zu | ||
50 | betreibende Handwerk eine Rechtsverordnung nach § 45 noch nicht in Kraft | 50 | betreibende Handwerk eine Rechtsverordnung nach § 45 noch nicht in Kraft | ||
51 | getreten ist. | 51 | getreten ist. |
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