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Sie können sich § 52 HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Inhaber von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen handwerksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen, können zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten. 2Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist. 3Für jedes Gewerbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden; sie ist allein berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Gewerbe zu führen, für das sie errichtet ist.
(2) 1Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, daß die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten, und daß die Mitglieder an dem Leben und den Einrichtungen der Handwerksinnung teilnehmen können. 2Der Innungsbezirk hat sich mindestens mit dem Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu decken. 3Die Handwerkskammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine andere Abgrenzung zulassen.
(3) 1Der Innungsbezirk soll sich nicht über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstrecken. 2Soll der Innungsbezirk über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstreckt werden, so bedarf die Bezirksabgrenzung der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. 3Soll sich der Innungsbezirk auch auf ein anderes Land erstrecken, so kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden erteilt werden.
f | 1 | (1) Inhaber von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks | f | 1 | (1) Inhaber von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks |
2 | oder des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen | 2 | oder des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen | ||
3 | handwerksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke oder handwerksähnlicher | 3 | handwerksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke oder handwerksähnlicher | ||
4 | Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen, können zur | 4 | Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen, können zur | ||
t | 5 | Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten | t | 5 | Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen, wozu in besonderem Maße |
6 | der Abschluss von Tarifverträgen gehört, innerhalb eines bestimmten Bezirks zu | ||||
6 | Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten. Voraussetzung ist, dass | 7 | einer Handwerksinnung zusammentreten. Voraussetzung ist, dass für das | ||
7 | für das jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist. Für | 8 | jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist. Für jedes | ||
8 | jedes Gewerbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet | 9 | Gewerbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden; | ||
9 | werden; sie ist allein berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit | 10 | sie ist allein berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem | ||
10 | dem Gewerbe zu führen, für das sie errichtet ist. | 11 | Gewerbe zu führen, für das sie errichtet ist. | ||
11 | (2) Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung einheitlicher | 12 | (2) Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung einheitlicher | ||
12 | Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, daß die Zahl der Innungsmitglieder | 13 | Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, daß die Zahl der Innungsmitglieder | ||
13 | ausreicht, um die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten, und daß die | 14 | ausreicht, um die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten, und daß die | ||
14 | Mitglieder an dem Leben und den Einrichtungen der Handwerksinnung teilnehmen | 15 | Mitglieder an dem Leben und den Einrichtungen der Handwerksinnung teilnehmen | ||
15 | können. Der Innungsbezirk hat sich mindestens mit dem Gebiet einer | 16 | können. Der Innungsbezirk hat sich mindestens mit dem Gebiet einer | ||
16 | kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu decken. Die Handwerkskammer | 17 | kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu decken. Die Handwerkskammer | ||
17 | kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine andere Abgrenzung zulassen. | 18 | kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine andere Abgrenzung zulassen. | ||
18 | (3) Der Innungsbezirk soll sich nicht über den Bezirk einer | 19 | (3) Der Innungsbezirk soll sich nicht über den Bezirk einer | ||
19 | Handwerkskammer hinaus erstrecken. Soll der Innungsbezirk über den Bezirk | 20 | Handwerkskammer hinaus erstrecken. Soll der Innungsbezirk über den Bezirk | ||
20 | einer Handwerkskammer hinaus erstreckt werden, so bedarf die Bezirksabgrenzung | 21 | einer Handwerkskammer hinaus erstreckt werden, so bedarf die Bezirksabgrenzung | ||
21 | der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Soll sich der | 22 | der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Soll sich der | ||
22 | Innungsbezirk auch auf ein anderes Land erstrecken, so kann die Genehmigung | 23 | Innungsbezirk auch auf ein anderes Land erstrecken, so kann die Genehmigung | ||
23 | nur im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden erteilt | 24 | nur im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden erteilt | ||
24 | werden. | 25 | werden. |
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