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Sie können sich § 51b HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Handwerkskammer errichtet an ihrem Sitz für ihren Bezirk Meisterprüfungsausschüsse. 2Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse errichten.
(2) 1Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; für die Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen. 2Sie werden für längstens fünf Jahre ernannt.
(3) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe tätig zu sein; er soll dem zulassungsfreien Handwerk oder dem handwerksähnlichen Gewerbe, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.
(4) Zwei Beisitzer müssen das zulassungsfreie Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem zulassungsfreien Handwerk oder in diesem handwerksähnlichen Gewerbe die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.
(5) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe tätig ist.
(6) Für die Abnahme der Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse soll ein Beisitzer bestellt werden, der in diesen Prüfungsgebieten besonders sachkundig ist und einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe nicht anzugehören braucht.
(7) § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ist entsprechend anzuwenden.
f | 1 | (1) Die Handwerkskammer errichtet an ihrem Sitz für ihren Bezirk | f | 1 | (1) Die Handwerkskammer errichtet an ihrem Sitz für ihren Bezirk |
2 | Meisterprüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von | 2 | Meisterprüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von | ||
3 | ihnen gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse errichten. | 3 | ihnen gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse errichten. | ||
n | 4 | (2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; für die | n | 4 | (2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern; für jedes |
5 | Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen. Sie werden für längstens fünf | 5 | Mitglied können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des | ||
6 | Jahre ernannt. | 6 | Mitgliedes berufen werden. Mitglieder und Stellvertreter werden für | ||
7 | längstens fünf Jahre ernannt. Mitglieder nach Absatz 5 und deren | ||||
8 | Stellvertreter werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter der | ||||
9 | Vollversammlung ernannt, die ihrerseits Vorschläge der im Bezirk der | ||||
10 | Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von | ||||
11 | Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen | ||||
12 | sollen; § 47 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | ||||
7 | (3) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungsfreien Handwerk oder | 13 | (3) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungsfreien Handwerk oder | ||
8 | einem handwerksähnlichen Gewerbe tätig zu sein; er soll dem zulassungsfreien | 14 | einem handwerksähnlichen Gewerbe tätig zu sein; er soll dem zulassungsfreien | ||
9 | Handwerk oder dem handwerksähnlichen Gewerbe, für welches der | 15 | Handwerk oder dem handwerksähnlichen Gewerbe, für welches der | ||
10 | Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören. | 16 | Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören. | ||
n | 11 | (4) Zwei Beisitzer müssen das zulassungsfreie Handwerk oder das | n | 17 | (4) Ein Beisitzer muss das zulassungsfreie Handwerk oder das handwerksähnliche |
12 | handwerksähnliche Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, | 18 | Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit | ||
13 | mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in | 19 | einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem | ||
14 | diesem zulassungsfreien Handwerk oder in diesem handwerksähnlichen Gewerbe die | 20 | zulassungsfreien Handwerk oder in diesem handwerksähnlichen Gewerbe | ||
15 | Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen | 21 | 1. | ||
16 | besitzen. | 22 | die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder | ||
23 | 2. | ||||
24 | das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. | ||||
17 | (5) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungsfreien Handwerk | 25 | (5) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungsfreien Handwerk | ||
18 | oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss | 26 | oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss | ||
t | 19 | errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden | t | 27 | errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum |
20 | von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungsfreien Handwerk oder | 28 | Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungsfreien | ||
21 | handwerksähnlichen Gewerbe tätig ist. | 29 | Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe tätig ist. | ||
22 | (6) Für die Abnahme der Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen | 30 | (6) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen | ||
23 | und rechtlichen Kenntnisse sowie der berufs- und arbeitspädagogischen | 31 | Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und | ||
24 | Kenntnisse soll ein Beisitzer bestellt werden, der in diesen Prüfungsgebieten | 32 | berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht | ||
25 | besonders sachkundig ist und einem zulassungsfreien Handwerk oder einem | 33 | anzugehören. | ||
26 | handwerksähnlichen Gewerbe nicht anzugehören braucht. | ||||
27 | (7) § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ist entsprechend anzuwenden. | 34 | (7) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden. | ||
35 | (8) Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des | ||||
36 | Mitglieds, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die | ||||
37 | Stellvertreter gilt Absatz 7 entsprechend. |
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