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Sie können sich § 50c HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
t | t | 1 | (1) Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, | ||
2 | 1. | ||||
3 | wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Ausbildungsnachweis | ||||
4 | besitzt, der im Ausland erworben wurde, und | ||||
5 | 2. | ||||
6 | dieser Ausbildungsnachweis – soweit erforderlich – unter Berücksichtigung | ||||
7 | sonstiger Befähigungsnachweise der Meisterprüfung in dem zu betreibenden | ||||
8 | zulassungspflichtigen Handwerk gleichwertig ist. | ||||
9 | Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, | ||||
10 | die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich | ||||
11 | absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden. | ||||
12 | (2) Ein Ausbildungsnachweis – soweit erforderlich – unter Berücksichtigung | ||||
13 | sonstiger Befähigungsnachweise ist als gleichwertig anzusehen, sofern | ||||
14 | 1. | ||||
15 | der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, bezogen auf die | ||||
16 | Meisterprüfung, in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk die | ||||
17 | Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten belegt, | ||||
18 | 2. | ||||
19 | die Antragstellerin oder der Antragsteller im Ausbildungsstaat zur Ausübung | ||||
20 | des zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks berechtigt ist oder die | ||||
21 | Berechtigung zur Ausübung des zu betreibenden Handwerks aus Gründen verwehrt | ||||
22 | wurde, die der Ausübung im Inland nicht entgegenstehen, und | ||||
23 | 3. | ||||
24 | zwischen der nachgewiesenen Befähigung und der Meisterprüfung in dem zu | ||||
25 | betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk keine wesentlichen Unterschiede | ||||
26 | bestehen. | ||||
27 | (3) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Befähigung und der | ||||
28 | entsprechenden Meisterprüfung liegen vor, sofern | ||||
29 | 1. | ||||
30 | sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten und | ||||
31 | Kenntnisse bezieht, die sich wesentlich von den Fertigkeiten und Kenntnissen der | ||||
32 | entsprechenden Meisterprüfung unterscheiden; dabei sind Inhalt und Dauer der | ||||
33 | Ausbildung zu berücksichtigen, | ||||
34 | 2. | ||||
35 | die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse maßgeblich für die Ausübung | ||||
36 | zumindest einer wesentlichen Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks sind | ||||
37 | und | ||||
38 | 3. | ||||
39 | die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch | ||||
40 | sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung | ||||
41 | ausgeglichen hat. | ||||
42 | (4) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die | ||||
43 | Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nicht oder nur | ||||
44 | teilweise vorlegen, bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der | ||||
45 | Nachweise oder sind diese inhaltlich nicht ausreichend, kann die | ||||
46 | Handwerkskammer, insbesondere in Fällen, in denen bei der | ||||
47 | Gleichwertigkeitsfeststellung Berufserfahrung herangezogen wird, die für einen | ||||
48 | Vergleich mit der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen | ||||
49 | Handwerk relevanten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der | ||||
50 | Antragstellerin oder des Antragstellers im Rahmen geeigneter Verfahren | ||||
51 | feststellen. Geeignete Verfahren sind insbesondere Arbeitsproben, | ||||
52 | Fachgespräche sowie praktische und theoretische Prüfungen. | ||||
53 | (5) Sofern die Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede zu der | ||||
54 | entsprechenden Meisterprüfung nicht festgestellt werden kann, kann die | ||||
55 | Handwerkskammer zur Feststellung der Gleichwertigkeit die Teilnahme an einem | ||||
56 | Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder das Ablegen einer | ||||
57 | Eignungsprüfung verlangen. Verlangt die Handwerkskammer eine | ||||
58 | Eignungsprüfung, soll sie ermöglichen, dass diese innerhalb von sechs Monaten | ||||
59 | abgelegt werden kann. | ||||
60 | (6) § 8 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Im Übrigen sind | ||||
61 | die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes über | ||||
62 | reglementierte Berufe sowie § 17 anzuwenden. |
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