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Sie können sich § 50b HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gleichwertigkeit ist festzustellen,
(2) Ein Ausbildungsnachweis – soweit erforderlich – unter Berücksichtigung sonstiger Befähigungsnachweise ist als gleichwertig anzusehen, sofern
(3) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Befähigung und der entsprechenden Meisterprüfung liegen vor, sofern
(4) 1Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nicht oder nur teilweise vorlegen, bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise oder sind diese inhaltlich nicht ausreichend, kann die Handwerkskammer, insbesondere in Fällen, in denen bei der Gleichwertigkeitsfeststellung Berufserfahrung herangezogen wird, die für einen Vergleich mit der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk relevanten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers im Rahmen geeigneter Verfahren feststellen. 2Geeignete Verfahren sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche sowie praktische und theoretische Prüfungen.
(5) 1Sofern die Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede zu der entsprechenden Meisterprüfung nicht festgestellt werden kann, kann die Handwerkskammer zur Feststellung der Gleichwertigkeit die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen. 2Verlangt die Handwerkskammer eine Eignungsprüfung, soll sie ermöglichen, dass diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden kann.
(6) 1§ 8 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Im Übrigen sind die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes über reglementierte Berufe sowie § 17 anzuwenden.
t | 1 | (1) Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, | t | 1 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit |
2 | 1. | 2 | dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit | ||
3 | wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Ausbildungsnachweis | 3 | Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den | ||
4 | besitzt, der im Ausland erworben wurde, und | 4 | entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in | ||
5 | 2. | 5 | zulassungspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und | ||
6 | dieser Ausbildungsnachweis – soweit erforderlich – unter Berücksichtigung | 6 | in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Die | ||
7 | sonstiger Befähigungsnachweise der Meisterprüfung in dem zu betreibenden | 7 | Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. | ||
8 | zulassungspflichtigen Handwerk gleichwertig ist. | ||||
9 | Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, | ||||
10 | die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich | ||||
11 | absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden. | ||||
12 | (2) Ein Ausbildungsnachweis – soweit erforderlich – unter Berücksichtigung | ||||
13 | sonstiger Befähigungsnachweise ist als gleichwertig anzusehen, sofern | ||||
14 | 1. | ||||
15 | der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, bezogen auf die | ||||
16 | Meisterprüfung, in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk die | ||||
17 | Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten belegt, | ||||
18 | 2. | ||||
19 | die Antragstellerin oder der Antragsteller im Ausbildungsstaat zur Ausübung | ||||
20 | des zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks berechtigt ist oder die | ||||
21 | Berechtigung zur Ausübung des zu betreibenden Handwerks aus Gründen verwehrt | ||||
22 | wurde, die der Ausübung im Inland nicht entgegenstehen, und | ||||
23 | 3. | ||||
24 | zwischen der nachgewiesenen Befähigung und der Meisterprüfung in dem zu | ||||
25 | betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk keine wesentlichen Unterschiede | ||||
26 | bestehen. | ||||
27 | (3) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Befähigung und der | ||||
28 | entsprechenden Meisterprüfung liegen vor, sofern | ||||
29 | 1. | ||||
30 | sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten und | ||||
31 | Kenntnisse bezieht, die sich wesentlich von den Fertigkeiten und Kenntnissen der | ||||
32 | entsprechenden Meisterprüfung unterscheiden; dabei sind Inhalt und Dauer der | ||||
33 | Ausbildung zu berücksichtigen, | ||||
34 | 2. | ||||
35 | die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse maßgeblich für die Ausübung | ||||
36 | zumindest einer wesentlichen Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks sind | ||||
37 | und | ||||
38 | 3. | ||||
39 | die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch | ||||
40 | sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung | ||||
41 | ausgeglichen hat. | ||||
42 | (4) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die | ||||
43 | Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nicht oder nur | ||||
44 | teilweise vorlegen, bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der | ||||
45 | Nachweise oder sind diese inhaltlich nicht ausreichend, kann die | ||||
46 | Handwerkskammer, insbesondere in Fällen, in denen bei der | ||||
47 | Gleichwertigkeitsfeststellung Berufserfahrung herangezogen wird, die für einen | ||||
48 | Vergleich mit der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen | ||||
49 | Handwerk relevanten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der | ||||
50 | Antragstellerin oder des Antragstellers im Rahmen geeigneter Verfahren | ||||
51 | feststellen. Geeignete Verfahren sind insbesondere Arbeitsproben, | ||||
52 | Fachgespräche sowie praktische und theoretische Prüfungen. | ||||
53 | (5) Sofern die Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede zu der | ||||
54 | entsprechenden Meisterprüfung nicht festgestellt werden kann, kann die | ||||
55 | Handwerkskammer zur Feststellung der Gleichwertigkeit die Teilnahme an einem | ||||
56 | Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder das Ablegen einer | ||||
57 | Eignungsprüfung verlangen. Verlangt die Handwerkskammer eine | ||||
58 | Eignungsprüfung, soll sie ermöglichen, dass diese innerhalb von sechs Monaten | ||||
59 | abgelegt werden kann. | ||||
60 | (6) § 8 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Im Übrigen sind | ||||
61 | die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes über | ||||
62 | reglementierte Berufe sowie § 17 anzuwenden. |
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