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Sie können sich § 35a HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
(2) 1Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. 2Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen und für die Abstimmungen in der Prüferdelegation sind § 34 Absatz 1 bis 3 und § 35 Satz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. 3Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die Handwerkskammer nach § 34 Absatz 7 berufen worden sind.
(3) 1Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. 2Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. 3Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.
(4) 1Nach § 38 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. 2Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.
(5) 1Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig bewerten. 2Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. 3Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.
(6) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Gesellenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Gesellenprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Gesellenprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen.
f | 1 | (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über | f | 1 | (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst | 3 | die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst | ||
4 | abgenommen hat, | 4 | abgenommen hat, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie | 6 | die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesellenprüfung. | 8 | das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesellenprüfung. | ||
n | n | 9 | (2) Die Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die | ||
9 | (2) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des | 10 | Handwerksinnung kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des | ||
10 | Prüfungsausschusses die Abnahme und abschließende Bewertung von | 11 | Prüfungsausschusses die Abnahme und abschließende Bewertung von | ||
11 | Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. Für die | 12 | Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. Für die | ||
12 | Zusammensetzung von Prüferdelegationen und für die Abstimmungen in der | 13 | Zusammensetzung von Prüferdelegationen und für die Abstimmungen in der | ||
n | 13 | Prüferdelegation sind § 34 Absatz 1 bis 3 und § 35 Satz 3 bis 5 entsprechend | n | 14 | Prüferdelegation sind § 34 Absatz 1 bis 3 und § 35 Satz 3 und 4 entsprechend |
14 | anzuwenden. Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder des | 15 | anzuwenden. Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder des | ||
15 | Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie | 16 | Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie | ||
t | 16 | weitere Prüfende sein, die durch die Handwerkskammer nach § 34 Absatz 7 | t | 17 | weitere Prüfende sein, die durch die Handwerkskammer oder durch die nach § 33 |
17 | berufen worden sind. | 18 | Absatz 1 Satz 3 zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte | ||
19 | Handwerksinnung nach § 34 Absatz 7 berufen worden sind. | ||||
20 | (3) Die Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die | ||||
18 | (3) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von | 21 | Handwerksinnung hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von | ||
19 | Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und | 22 | Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und | ||
20 | Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer | 23 | Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer | ||
21 | Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart | 24 | Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart | ||
22 | aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so | 25 | aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so | ||
23 | müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. | 26 | müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. | ||
24 | (4) Nach § 38 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl- | 27 | (4) Nach § 38 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl- | ||
25 | Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das | 28 | Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das | ||
26 | Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche | 29 | Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche | ||
27 | Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom | 30 | Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom | ||
28 | Prüfungsausschuss zu übernehmen. | 31 | Prüfungsausschuss zu übernehmen. | ||
29 | (5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich | 32 | (5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich | ||
30 | die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger | 33 | die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger | ||
31 | Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der | 34 | Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der | ||
32 | Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder | 35 | Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder | ||
33 | die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig bewerten. Weichen die | 36 | die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig bewerten. Weichen die | ||
34 | auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels | 37 | auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels | ||
35 | erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der | 38 | erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der | ||
36 | erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung | 39 | erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung | ||
37 | aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung | 40 | aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung | ||
38 | erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied | 41 | erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied | ||
39 | des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. | 42 | des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. | ||
40 | (6) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem | 43 | (6) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem | ||
41 | Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der | 44 | Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der | ||
42 | Gesellenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen | 45 | Gesellenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen | ||
43 | Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Gesellenprüfung des | 46 | Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Gesellenprüfung des | ||
44 | zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des | 47 | zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des | ||
45 | ersten Teils der Gesellenprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberuf | 48 | ersten Teils der Gesellenprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberuf | ||
46 | aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen. | 49 | aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen. |
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